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Führerscheinantrag

Du musst nicht persönlich bei deiner Behörde vorsprechen, um die Erteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen: Fast alle Führerscheinwerber können den behördlichen Antrag direkt in der Fahrschule stellen. Wir erledigen das gerne für dich und übermitteln deine Daten online an das Führerscheinregister im Bundesrechenzentrum. Dadurch wird unabhängig vom Hauptwohnsitz des Fahrschülers die Behörde am Standort der Fahrschule für das Verfahren zuständig.

Wir bitten dich, bei der Anmeldung folgende Dokumente mizubringen:

  • Ein amtlicher Lichtbildausweis 
  • Gegebenenfalls den Nachweis einer Namensänderung
  • Gegebenenfalls den Nachweis eines akademischen Grades oder der Standesbezeichnung Ingenieur
  • Falls bei unserer Online-Abfrage im Zentralen Melderegister des Innenministeriums Unklarheiten entstehen, werden wir dich auch um eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes („Meldezettel“) bitten

Was wir bei der Anmeldung nicht brauchen:

  • Dein Passfoto. Bitte nimm dein aktuelles und ungebrauchtes EU-Passfoto (keine Urlaubsfotos oder Bilder vom Schulfotografen) für den Führerschein erst zur Theorieprüfung mit!

Wenn du mit dem „L“ oder „L17“ üben möchtest:

Wir benötigen von deinem Begleiter bzw. deinen Begleitern

  • Eine Kopie, einen Scan oder ein Foto des Führerscheins
    • Scheckkarte: Vorderseite
    • Papierführerschein: Beide Seiten
    • Bei ausländischen Führerscheinen beide Seiten
  • Die Angabe, in welchem Naheverhältnis dein Begleiter zu dir steht („Mutter“, „Taufpate“, ...)
  • Die Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes („Meldezettel“) als Kopie, Scan oder Foto ist nur dann notwendig, wenn der Begleiter nicht mir dir im gemeinsamen Haushalt wohnt

Führerscheinanträge, die weiterhin auf der Behörde eingereicht werden müssen, sind:

  • Anträge von Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich
  • Anträge für die Klasse BE bei Besitz der Klassen B und F, wenn die Theorieprüfung entfallen soll
  • Anträge auf Umschreibung oder Austausch des Führerscheins (ausländische Führerscheine, Berechtigung für 125 cm3 Motorräder, Eintragung des Code 95 oder Code 96, Heeresführerscheine, Verlust oder Diebstahl, Führerschein unleserlich, Foto unkenntlich, ...)
  • Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer Entziehung

Österreichische Führerscheine für Bürger anderer Staaten

Grundsätzlich gilt: Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Diese Frist gilt in der ganzen EU: So soll der „Führerscheintourismus“ verhindert werden.

Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge. Trotz fehlendem Wohnsitz ist die Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung aber zulässig, wenn sich der Betreffende in einem anderen Staat zu Studienzwecken für mindestens sechs Monate aufhält. Somit sind bei ausländischen Schülern oder Studenten die österreichischen Behörden zuständig, diesen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine Lenkberechtigung zu erteilen oder zu verlängern.