Zum Inhalt springen

Schulstraße

Wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs dient, können Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden zu Schulstraßen erklärt werden. Dabei werden die Schultage sowie die Tageszeiten von Schulbeginn und Schulende berücksichtigt. 

  • Das Gehen auf der Fahrbahn ist erlaubt. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden 
  • Der Verkehr mit Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, gewerbliche Schülertransporte (nicht die „Elterntaxis“!), Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe sowie Anrainer dürfen zu- und abfahren.  Die Behörde kann auch Ausnahmen für Anrainerverkehr (Fahrten zu Anrainern) festlegen 
  • Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, müssen von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren

Die Anbringung mechanischer Sperren durch von der Behörde ermächtigte Personen ist zulässig, sofern der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch nicht am Befahren gehindert wird. Den ermächtigten Personen wird von der Behörde eine Bestätigung über den Umfang der Ermächtigung ausgestellt.

Die Verkehrszeichen werden ab 1. Oktober 2022 mit der 33. StVO-Novelle eingeführt. Zuvor wurden „Elterntaxis“ mit einem Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge zu Schulbeginn an der direkten Zufahrt zur Schule gehindert.