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6. Novelle der Führer­schein­gesetz-Ge­sund­heits­ver­ord­nung

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


Mit dieser Novelle werden folgende Änderungen umgesetzt:

  • Die Bestimmung, wonach bei mehrfachem Nichtbestehen der theoretischen Fahrprüfung eine amtsärztliche Untersuchung samt verkehrspsychologischer Untersuchung zu absolvieren ist, entfällt. Diese Bestimmung hat immer wieder zu Unverständnis bei den betroffenen Personen geführt. Durch die Änderung der Theorieprüfung (Umstellung auf das System von Modulen, wobei beim Ersterwerb einer Lenkberechtigung zumindest zwei Module zu absolvieren sind und diese getrennt voneinander bestanden oder nicht bestanden werden können) kamen auch noch Unklarheiten über die Handhabung dieser Bestimmung dazu, weshalb es sachgerecht ist, diese Regelung ersatzlos entfallen zu lassen
  • Es entfällt die Voraussetzung einer Lungenvitalkapazität von mindestens 1,5 Liter für den Erwerb einer Lenkberechtigung ersatzlos. Ein Anlassfall hat gezeigt, dass es in besonderen Fällen (z.B. bei besonders kleinwüchsigen Personen) vorkommen kann, dass dieser Wert nicht erreicht wird, aber trotzdem kein sachlicher Grund gegeben ist, diesen Personen den Erwerb einer Lenkberechtigung zu verwehren
  • Derzeit gibt es für sachverständige Ärzte unterschiedliche Intervalle für die Bestellungsdauer (fünf Jahre) und für die Verpflichtung zur Absolvierung von Fortbildungen (drei Jahre). Dies führt in der Administration zu schwierigen Konstellationen. Einfacher ist es, diese beiden Fristen zu vereinheitlichen, weil damit eine Wiederbestellung mit der Absolvierung von Fortbildungsmaßnahmen verknüpft werden kann. Sinnvollerweise sollen diese Fortbildungen gegen Ende des Bestellungszeitraumes, d.h. in den letzten beiden Jahren absolviert werden. Mit einer Übergangsvorschrift müssen die bereits bestellten Ärzte in das neue System übergeleitet werden: Einmalig ist ein Fortbildungskurs auch dann anzuerkennen, wenn er nicht in den beiden letzten Jahren des Bestellungszeitraumes absolviert wurde
  • Wenn ein Besitzer der Lenkberechtigungsklassen C und/oder D gleichzeitig mit der Verlängerung dieser Klassen auch eine Ausdehnung der Lenkberechtigung – etwa auf die Klasse A – beantragt, gab es Unklarheiten, ob die Wiederholungsuntersuchung auch für die Ausdehnung ausreichend ist. Da der Untersuchungsumfang der beiden Gutachten im Wesentlichen ident ist, wird nun klargestellt, dass in den genannten Sonderfällen nur ein (also: 1) Gutachten erforderlich ist und jenes für die Wiederholungsuntersuchung auch für die Ausdehnung der Lenkberechtigung ausreicht