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28. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung

Einige Inhalte dieser Novelle sind erforderlich, um das vom Verkehrminister angekündigte „100-Punkte-Paket für mehr Verkehrssicherheit“ bzw. das „E-Mobility-Paket“ umzusetzen.


Einsatz bildgebender Überwachungsverfahren

Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und des Sicherheitsabstandes sowie die Beachtung von roten Ampeln dürfen schon seit einigen Jahren mittels bildgebender elektronischer Einrichtungen überwacht werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass auf diesen Bildern immer wieder auch Übertretungen eindeutig erkennbar sind, für deren Verfolgung die Bilder nicht verwendet werden dürfen.

In Zukunft sollen datenschutzkonform auf der Grundlage dieses Bildmaterials nicht nur die eigentlich überwachten Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden dürfen, sondern auch eine Reihe anderer, im Gesetz ausdrücklich aufgezählter Delikte:

  • Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung (und andere Verwendung des Handys)
  • Unerlaubte Personenbeförderung
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
  • Mangelnde Kindersicherung
  • Nichttragen eines Schutzhelmes
  • Beförderung einer unzulässigen Anzahl von Personen auf einem Motorrad oder Motorfahrrad

Dazu ist jedoch auch eine Anpassung des Kraftfahrgesetzes erforderlich.

Förderung der Elektromobilität

Im Sinne der Förderung der Elektromobilität ist es wünschenswert, dass zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen entsprechende Parkplätze freigehalten werden können. Die entsprechende Kundmachung soll durch Einführung einer neuen Zusatztafel vereinfacht werden.

Die Zusatztafel unter dem Verbotszeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht gilt

  • Während des Ladevorgangs
  • Für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält

Zum Unterschied von der Fassung des Ministerialentwurfs ist in der beschlossenen Version das Wort „ausgenommen“ dazugekommen, was die Verständlichkeit durchaus verbessert. Die etwas holprige Umschreibung des Elektrofahrzeugs entspricht übrigens keinem BMVIT-Gehirn, sie wurde aus der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe entnommen.

Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot

Die gesetzlichen Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot sollen auf Reparaturen an Wasser- und Energieversorgungsanlagen und auf Fahrten der Beschaller und Beleuchter (Transport von Ton- und Lichtequipment, Bühnenpodesten, Layer- und Traversenmaterial zu Sport- oder Kulturveranstaltungen) erweitert werden. Die derzeit noch erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung solcher Fahrten hat sich in der Praxis als schwer administrierbar herausgestellt; Reparaturen an Wasser- und Energieversorgungsanlagen dulden – wie die bereits seit langer Zeit vom Fahrverbot ausgenommenen Reparaturen an Kühlanlagen – in der Regel auch keinen Aufschub.

Reduktion von Verwaltungsaufwand

  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen grundsätzlich zur Vornahme von Alkomatuntersuchungen bzw. Alkoholüberprüfungen mittels Alkovortestgerät berechtigt sein (und nicht wie derzeit explizit dazu ermächtigt werden müssen), da die bundesweit einheitliche Ausbildung die entsprechende Schulung ohnehin beinhaltet.
    Die betreffenden Verordnungen können dann auch angepasst werden ...
  • Entfall einer Ausnahmebewilligung für die Anbringung von z.B. Werbetafeln an Straßenbeleuchtungseinrichtungen, wenn bereits eine Bewilligung der Werbung vorliegt 

Weitere Punkte

  • Ausnahmemöglichkeit von Kurzparkzonen auch für Benützer eines geleasten Firmenauto
  • Parkerleichterungen für Werttransporte

Aus dem Ministerialentwurf nicht in die Regierungsvorlage übernommene Inhalte

  • Verbesserungen für die Länder bei der Eintreibung der Kosten für die Abschleppung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge – alleine der Stadt Wien entstehen jährlich Kosten in der Höhe von ca. 250.000 Euro, die von den Verpflichteten nicht beglichen werden