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18. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Diese Novelle wurde als Entwurf für eine 17. Novelle ausgeschickt, mittlerweile aber von der hard-Brexit-Vorsoge rechts außen überholt. Damit wird dies die 18. Novelle der FSG-DV – soll nichts Schlimmeres passieren, nachdem die 19. FSG-Novelle ohnehin auf sich warten lässt. Die Änderungen treten am 1. September 2019 in Kraft.


Ausbildungseinheiten pro Tag

Inhaltlich durchaus diskussionswürdig ist ein jüngeres Urteil des OGH über einen Unfall während einer Ausbildung für die Klasse B Code 111 hinsichtlich der Haftung des Fahrlehrers. Der Fahrschüler hatte den Fahrlehrer gebeten, mit einem stärkeren Motorrad üben zu können (was die Ausbildungsordnung zum damaligen Zeitpunkt explizit nicht zugelassen hat, aber selbst das ursprüngliche Übungsmotorrad war kein Fahrzeug der richtigen Klasse). Nach mehrstündigem Unterricht kam es zum Unfall, der Schüler klagte. Der OGH sah ein Verschulden zu gleichen Teilen: Der Schüler hätte seine Ermüdung mitteilen und zudem als Besitzer eines B-Führerscheins wissen müssen, dass er ein Fahrzeug nur lenken darf, wenn er dazu auch in der Lage ist. Der Fahrlehrer wiederum hätte die erhöhte Gefahr erkennen müssen, die ein längeres Üben und ein stärkeres Motorrad mit sich bringen. 

Als Ergebnis dieses Urteils wird, um Rechtssicherheit zu haben, in der FSG-DV explizit festgehalten, dass 

jeweils an einem Tag abgehalten werden darf und die Obergrenze von vier Fahrlektionen pro Tag, die bei einer „normalen“ Fahrschulausbildung entsprechend der KDV (!) gilt, bei diesen in der FSG-DV (!) normierten Ausbildungen (fällt dir da etwas auf?!) nicht anzuwenden ist.

Dieser Punkt wurde bereits für die 15. Novelle der FSG-DV erwartet, aber erst jetzt umgesetzt. 

Ausbildungsfahrzeug für den Code 111

Es wird unter dem politisch erwünschten Titel „Deregulierung“ eine größere Flexibilität bei der Ausbildung für den Code 111 hinsichtlich der zu verwendenden Fahrzeuge geschaffen: 

  • Zumindest eine Unterrichtseinheit muss auf Motorrädern mit einem Hubraum bis 125 cm3 und höchstens 11 kW (15 PS) Leistung erfolgen 
  • Das Lenken von schwereren Motorrädern darf im Rahmen der Code-111-Ausbildung probiert werden, wenn der Kandidat das möchte und die Ausbildungsstelle dies für sinnvoll erachtet 

Eine abgebrochene Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse A2 oder A wurde bereits bisher für die Berechtigung des Code 111 angerechnet. Mit dieser Änderung wird die bisher nur im Durchführungserlass normierte Anerkennung bereits im Verordnungstext schlüssig dargestellt und dahingehend eingeschränkt, dass die Beantragung des Code 111 auf Basis der abgebrochenen Ausbildung nur für 18 Monate nach der letzten Fahrlektion möglich ist. 

Aufsicht bei der Mopedprüfung

Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf „von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt“, durchgeführt werden. Die bisherige Einschränkung auf Personen, die auch zur Theorieausbildung berechtigt sind, entfällt.

Nachschulung für verbotenes Befahren einer Rettungsgasse

Durch die Einführung des neuen Vormerkdeliktes „Befahren der Rettungsgasse“ im Rahmen der 19. FSG-Novelle ist es notwendig, dieses Delikt auch in das System der besonderen Maßnahmen zu integrieren. Dem Befahren des Pannenstreifens entsprechend wird als Maßnahme eine Nachschulung festgelegt. (Anm.: Bei der Veröffentlichung dieser FSG-DV-Novelle ist die 19. FSG-Novelle zwar beschlossen, aber noch nicht kundgemacht.)

Weitere Punkte

  • Da die Fahrausbildung und die Fahrprüfung in Montenegro im Wesentlichen europäischen Standards entspricht, kann eine Gleichwertigkeit für alle Lenkberechtigungsklassen hergestellt werden und künftig von einer praktischen Prüfung abgesehen werden
  • Die Inhalte der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen werden neu definiert, explizit wird außerdem die Schulung am Defibrillator erwähnt
  • Das Grüne Kreuz entfällt als ausdrücklich zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen berechtigte Institution. Es hat sich herausgestellt, dass die Organisation „Grünes Kreuz – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst“ seit 2015 nicht mehr besteht. Die daraus hervorgegangene Institution „GRK-Gemeinnütziger Rettungs- und Krankentransport“ ist zwar Rechtsnachfolger des Grünen Kreuzes, allerdings handelt es sich dabei um keine Ausbildungsstätte, sondern um eine reine Krankentransportinstitution. GRK hat nach Angaben des BMVIT kein § 45 SanG-Modul zur Ausbildung von Rettungssanitätern, allerdings bietet [abgefragt im Mai 2020] die Grünes Kreuz Rettung und Soziale Dienste Gemeinnützige GmbH sowohl die Sanitäterausbildung als auch Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein an
  • Die vertraglich vorgesehene Preisindexierung beider Herstellung von Führerschein-Scheckkarten wird schlagend. Daher steigt der Kostenersatz für Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen C1, C, D1 und D von 12,50 Euro auf 13,40 Euro