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Sonderregelungen für Termine im Führerschein-Bereich

Das Verkehrsministerium hat sich ganz klar geäußert: Es soll niemand durch die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verhängten Maßnahmen Nachteile im Rahmen der Fahrausbildung erleiden. Deine Ausbildung kann während des Corona-Stillstands nicht ablaufen. Bestandene Prüfungsteile werden nicht ungültig. Die Mehrphasen-Termine werden ausgedehnt.

Alle Informationen zu den Ausbildungsfristen, die den jeweiligen Lockdown betreffen, versuchen wir hier möglichst übersichtlich zusammenzufassen.

Lockdown im März und April 2020

Zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 finden zwischen 16. März und 1. Mai 2020 in ganz Österreich keine persönliche Kundenberatung bzw. -betreuung im Fahrschulbüro, keine Fahrstunden, keine Theoriekurse, keine Theorieprüfungen, keine Fahrprüfungen und weder Perfektionsfahrten noch Fahrsicherheitstrainings statt.

Fristen bei Ausbildung, Prüfung, Mehrphasenausbildung

Fahrschulausbildungen, theoretische Fahrprüfungen, ärztliche Gutachten gelten jeweils 18 Monate. Die Mehrphasenausbildung unterliegt gesonderten Terminen. Alle diese Fristen wurden mit Wirkung vom 13. März 2020 „eingefroren“ und bis 31. Mai 2020 verlängert. Dafür gibt es einen Erlass des Ministeriums und die Bestimmungen im 4. COVID-19-Gesetz. Natürlich können nicht alle Rückstände bis 31. Mai 2020 abgearbeitet werden.

Daher wird die Behörde ab 1. Juni 2020 auf informellem Weg „eine angemessene Frist“ festsetzen, bis zu deren Ablauf die fehlenden Schritte nachzuholen sind und die COVID-19 bedingt abgelaufenen Nachweise akzeptiert werden. Die Frist ist so großzügig zu bemessen, dass die Absolvierung der Schritte oder Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des nach wie vor bestehenden Engpasses, möglich ist. Erst nach dem Verstreichen dieser Frist wird von einer Ungültigkeit dieser Nachweise ausgegangen bzw. wird im Rahmen der Mehrphasenausbildung das weitere Sanktionensystem in Gang gesetzt.

Nach wie vor ist in dieser Frage ein situationsangepasstes und flexibles Behördenvorgehen gefordert!

Private Ausbildungs- oder Übungsfahrten

Private Ausbildungs- oder Übungsfahrten waren – wenn dein(e) Begleiter(in) mit dir im gemeinsamen Haushalt wohnt – zu keinem Zeitpunkt verboten. Nur bei „Wohnsitzfremden“ war es nicht möglich, gemeinsam im Auto zu fahren, weil der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden konnte.

Die Übungs-und Ausbildungsfahrtenbewilligung ist grundsätzlich eine nicht verlängerbare Frist. Dennoch sieht das Verkehrsministerium vor, dass du die Gültigkeitsdauer um die Dauer der verordneten Ausgangsbeschränkungen (16. März bis 30. April 2020) verlängern darfst, wenn dein Bescheid im „Corona-Zeitraum“ gültig war. Somit sind Übungs-und Ausbildungsfahrtenbewilligungen, die

  • vor dem 1. Mai 2020 ausgestellt wurden und
  • nach dem 13. März 2020 abgelaufen sind oder noch ablaufen werden,

nach ihrem Fristende für weitere sieben Wochen gültig.

Fahrprüfung im Privatfahrzeug

Du kannst (wie schon bisher) auch mit einem abgelaufenen Bescheid mit dem privaten Auto zur Prüfung antreten.

Theoriekurs per Video-Streaming?!

Das derzeitig vorgeschriebene Ausbildungssystem sieht ausschließlich Fahrschulunterricht mit „analog anwesenden“ Kandidatinnen und Kandidaten vor. Ein Ersatz von Präsenz durch E-Learning bedeutet einen Gesetzesverstoß. Das Verkehrsministerium sieht in der aktuellen Corona-Krise keinen Anlass für etwaige „vorschnelle“ Lösungen (z.B. mittels E-Learning), weil bis auf Weiteres auch keine Fahrprüfungen stattfinden bzw. weil es sich „nur“ um eine zeitliche Verschiebung bei den Kursteilnehmern handelt.

Allfällige Online-Kurse können daher nur als freiwillige Zusatzangebote und bzw. als zusätzliche Betreuung der Schüler mit oder ohne zusätzlicher Verrechnung angeboten werden und ersetzen also in keiner Weise den üblichen Fahrschulkurs.

Lockdown im Herbst/Winter/Frühling 2020/2021

Zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 gelten folgende Einschränkungen:

  • Der „Soft-Lockdown“ ab 3. November 2020 betrifft das Leistungsangebot von Fahrschulen nicht
  • Im „harten“ zweiten Lockdown zwischen 17. November und 6. Dezember 2020 finden keine Fahrstunden, keine Theoriekurse, keine Theorieprüfungen, keine Fahrprüfungen und weder Perfektionsfahrten noch Fahrsicherheitstrainings statt. Wir haben auch das Büro der Fahrschule geschlossen 
  • Im zweiten „soften“ Lockdown ab 7. Dezember 2020 sind Theoriekurse und Fahrsicherheitstrainings verboten. Bei Theorieprüfungen entscheiden die Bundesländer unterschiedlich über die Durchführung 
  • Im dritten „harten“ Lockdown ab 26. Dezember 2020 dürfen Fahrstunden abgehalten werden. Verboten sind jedoch weiterhin alle Theorie-Gruppenkurse. Theorieprüfungen können nur als Einzelprüfung (für die behördliche Aufsichtsperson extrem zeitaufwändig!) stattfinden, Fahrprüfungen sind zwischen 21. Dezember 2020 und 24. Jänner 2021 nicht zulässig
  • In der Verlängerung des Lockdowns bis 8. Februar 2021 dürfen Fahrstunden abgehalten werden. Verboten sind jedoch weiterhin alle Theorie-Gruppenkurse. Theorieprüfungen können nur als Einzelprüfung (für die behördliche Aufsichtsperson extrem zeitaufwändig!) stattfinden, Fahrprüfungen werden in Niederösterreich ab 1. Februar 2021 angeboten
  • Ab 8. Februar 2021 sind Theorie-Gruppenkurse und Fahrsicherheitstrainings wieder möglich, Online-Kurse werden vom Verkehrsministerium befristet zugelassen

Fristen bei Ausbildung, Prüfung, Mehrphasenausbildung

Fahrschulausbildungen, theoretische Fahrprüfungen, ärztliche Gutachten gelten jeweils 18 Monate. Die Mehrphasenausbildung unterliegt gesonderten Terminen. Diese Fristen werden Verkehrsministerium „eingefroren“ und verlängert:

Private Ausbildungs- oder Übungsfahrten

Private Ausbildungs- oder Übungsfahrten sind im Rahmen der Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung und der Vorschriften für Fahrgemeinschaften weiterhin zulässig.

Bewilligungen für Übungsfahrten („L“) und Ausbildungsfahrten („L17“), die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder erst ablaufen würden, werden automatisch bis 30. September 2021 verlängert.

Fahrprüfung im Privatfahrzeug

Du kannst (wie schon bisher) auch mit einem abgelaufenen Bescheid mit dem privaten Auto zur Prüfung antreten.

Theoriekurs per Video-Streaming?!

Das Ausbildungssystem sieht grundsätzlich ausschließlich Fahrschulunterricht mit „analog anwesenden“ Kandidatinnen und Kandidaten vor. Ein Ersatz von Präsenz durch E-Learning bedeutet einen Gesetzesverstoß. Allfällige Online-Kurse können daher nur als freiwillige Zusatzangebote und bzw. als zusätzliche Betreuung der Schüler mit oder ohne zusätzlicher Verrechnung angeboten werden und ersetzen also in keiner Weise den üblichen Fahrschulkurs.

Das Verkehrsministerium hat jedoch Theoriekurse ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule befristet zugelassen.

Lockdown in Ostosterreich („Osterruhe“)

Der Ausbildungs- und Prüfungsbetrieb in Fahrschulen ist im Zeitraum von 1. April bis 6. April18. April 2. Mai 2021 nicht eingeschränkt.

Lockdown im Winter 2021

Der Ausbildungs- und Prüfungsbetrieb in Fahrschulen ist im Zeitraum von 22. November bis 12. Dezember 2021 nicht eingeschränkt.