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23. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Verlängerung der Wunschkennzeichen

Mit der 23. Kraftfahrgesetz-Novelle wird die Verlängerung der Wunschkennzeichen den Zulassungsstellen der ermächtigten Versicherer übertragen. Das bringt aber nicht nur für die Pkw-Besitzer administrative Vorteile, auch die Behörden werden entlastet. Die Zulassungsstellen haben auch den Verkehrssicherheitsbeitrag einzuheben und an den Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Die Novelle tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Wer allerdings erstmals ein Wunschkennzeichen beantragt, muss nach wie vor Verkehrsamt bzw. Bezirkshauptmannschaft als Zulassungsbehörde aufsuchen.

Die Verlängerung kostet 159 Euro, 14 davon bleiben der Zulassungsstelle. Die übrigen 145 Euro gehen in den Topf des Verkehrssicherheitsfonds. Das Geld daraus wird im Verhältnis von 40 zu 60 zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Novelle trifft auch für den Fall, dass das Wunschkennzeichen nicht verlängert wird, die Kennzeichentafel mit dem erloschenen Wunschkennzeichen aber nicht zurückgegeben werden, Vorsorge: Durch das ausdrückliche Verbot, Kennzeichentafeln mit erloschenen Wunschkennzeichen weiter am Fahrzeug zu führen und die Verpflichtung, die Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen unverzüglich der Behörde oder der Zulassungsstelle zurückzugeben, wird die Einziehung dieser Tafeln durch die Behörde ermöglicht. Außerdem bildet die Zuwiderhandlung eine Verwaltungsübertretung, die verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann.