Zum Inhalt springen

1. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Inkrafttreten: Freitag 17. März 2000. Die „alten“ Antragsformulare dürfen bis 30. Juni 2000 aufgebraucht werden.


Es werden eigene Codes für Berufskraftfahrer (112) und für die Gewerbeprüfung Personenverkehr (113) eingeführt. Damit kann die in der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr vorgesehene Eintragung in den Führerschein erfolgen.

Die Eintragungsmodalitäten für den Zahlencode 105 (unbesetzte Omnibusse innerhalb Österreichs ab TT.MM.JJJJ) werden vereinfacht: Ein eigener Antrag ist nicht mehr notwendig

Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch im Führerschein eingetragen werden, es muss nicht mehr stets ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Die in den letzten Jahren kaum noch gebräuchliche Praxis der zweifachen Führerschein-Antragstellung wird mit Betriebsbeginn des Zentralregisters auch „offiziell“ aufgelassen.

Das „Grüne Kreuz – Österreichweiter eigenständiger Rettungs- Krankentransport- und Sanitätshilfsdienst“ darf ebenfalls die Unterweisungen in Lebensrettenden Sofortmassnahmen am Ort des Verkehrsunfalls abhalten.

Führerscheine der Slowakischen Republik entsprechen denen der nach der EU-Richtlinie geprüften Lenker. Derartige Führerscheine können nunmehr ebenso wie die der Tschechischen Republik umgeschrieben werden. Damit gibt es auch keine Unsicherheiten mehr, wie Führerscheine aus der Zeit vor der Trennung der beiden Staaten zu behandeln sind.

Darüber hinaus werden noch einige redaktionelle Änderungen durchgeführt (Entfall des Stempelmarkenfeldes am Führerscheinantrag, Berichtigung von Tippfehlern, ...) und Bestimmungen für neu zugezogene bzw. immer wieder „heimkehrende“ „Ausländer“ normiert, um die Ausstellung von Führerscheinen für diese Personen zu vereinfachen. Entgegen der Entwurfsfassung kann der Besitzer nicht verlangen, dass der ursprüngliche Führerschein von der Behörde aufbewahrt wird und im Falle einer etwaigen Wiederausreise im Austausch gegen den österreichischen Führerschein ausgehändigt wird.