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21. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Es gibt für diese Novelle noch nicht einmal einen Begutachtungsentwurf. Diese Punkte dienen daher nur als unverbindliche Ideensammlung ;-)

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl

  • Ministerialentwurf, Erläuterungen und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Führerschein-Gebühren bei befristeten Lenkberechtigungen

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind seit der 22. FSG-Novelle hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines, im Zuge dieser Verlängerung, von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes (wie für die regelmäßigen Verlängerungen von Klasse C und D) wird mit dieser Novelle in der FSG-DV festgesetzt.

Code 120

Der Code 120 für Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg wurde mit der 14. Novelle der FSG-DV auf Basis der 18. FSG-Novelle eingeführt. Mit der Änderung durch die 21. FSG-Novelle wird der Code 120 nicht mehr benötigt. 

Mehrphasen-Ausbildung

Damit Fahr(schul)lehrerinnen und Fahr(schul)lehrer nach der Ausbildung voll einsetzbar sind, wie es das ab 2023 geltende Ausbildungskonzept vorsieht, muss die seit 2003 geltende Mindest-Praxiszeit für die Abhaltung der Perfektionsfahrten gestrichen werden.