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69. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Ausbildung für Fahrlehrende

Die Fahrlehrberechtigung für die Klasse B ist mit dem darin integrierten Grundwissen die Basis für alle weiteren Lehrberechtigungen. Die neue Form der Ausbildung soll stärker praxisorientiert ablaufen als bisher. Daher wird die Anzahl der theoretischen Unterrichtseinheiten (derzeit 255) reduziert, die der praktischen Unterrichtseinheiten von derzeit nur 90 deutlich angehoben. Künftig sind 240 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung von und 220 Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung vorgeschrieben. Die einzelnen Ausbildungsschritte werden in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert. 

Zur Erlangung einer Fahrschullehrberechtigung (theoretischer Unterricht) sind zusätzlich 40 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte vorgeschrieben.  

Die einzelnen Ausbildungsschritte (Module) umfassen:

  • Theoretisches Basiswissen in einer Fahrschule oder in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  • Theoretisches Spezialwissen in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  • Praktische Ausbildung I in einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  • Erfolgreiche Ablegung einer theoretischen multiple Choice-Prüfung als spezielles Modul der theoretischen Fahrprüfung in einer Fahrschule oder einer ermächtigten Ausbildungsstätte
  • Praktische Ausbildung II (höchstens sechs Monate) in einer Fahrschule als Fahrlehrassistent:in, sowohl allein als auch Begleitung eines Fahrlehrcoachs (der Inhaber/die Inhaberin oder der Leiter/die Leiterin der Fahrschule oder Fahrlehrer/Fahrlehrerinnen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung)
  • Theoretische Abschlussausbildung (Risikokompetenz, Moderatoren:innen-Seminar für Mehrphasenausbildung, begleitende Schulung bei L17 oder bei Übungsfahrten, Prüfungsvorbereitung) in einer ermächtigten Ausbildungsstätte

Zusätzliche Ausbildung für weitere Führerscheinklassen

Aufbauend auf der Ausbildung für die Klasse B und dem Grundwissen wird für die weiteren Klassen eine zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben. Wenn ein Fahrschullehrer eine weitere Klasse erwirbt, ist er mit der erworbenen Fahrlehrberechtigung für die neue Klasse automatisch auch Fahrschullehrer für diese Klasse.

Weiterbildung für Fahr(schul)lehrerinnen und -lehrer

Die Inhalte der regelmäßigen Weiterbildung im Ausmaß von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren sind

  • Vertiefung von ausgewählten Lehrinhalten der Fahrlehrerausbildung 
  • Aktuelle Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
  • Aktuelle Änderungen der Verkehrsvorschriften
  • Aktuelle technische Neuerungen und Entwicklungen 

Weiterbildungen, die ab September 2023 absolviert worden sind, können im Ausmaß von bis zu 6 Unterrichtseinheiten angerechnet werden. 

Ausweis für Fahr(schul)lehrerinnen und -lehrer

Der Scheckkarten-Fahrlehrausweis besteht aus Polycarbonat und besitzt diverse Fälschungssicherheitsmerkmale. Auf dem Ausweis angegeben sind neben den üblichen Daten zur Person und der Ausstellung des Ausweises natürlich auch,

  • Ob eine Fahrlehr- oder eine Fahrschullehrberechtigung vorliegt
  • Für welche Klassen die Berechtigung jeweils gilt
  • Das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Berechtigung

Für die Ausstellung eines Fahrlehrausweises ist ein Kostenersatz in der Höhe von 48,80 Euro zu erstatten, die zur Gänze dem Produzenten gebühren.
 

Bisher ausgestellte Fahrlehr[er]ausweise bleiben weiterhin gültig. 

Weitere Änderungen im Fahrschulunterricht

  • Am Ende der praktischen Motorrad-Ausbildung darf von den mindestens 10 (bzw. 12 für die Altersklasse 39+) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführenden Unterrichtseinheiten höchstens eine (also: 1) Fahrlektion zur Prüfungsvorbereitung am Übungsplatz verwendet werden
  • Durch Entfall der Pausenregelung in der 68. KDV-Novelle ist auch der letzte Satz, wonach höchstens zwei Unterrichtseinheiten zusammengefasst werden können, entbehrlich und kann entfallen 
  • Es erfolgt am Ende des § 64b Abs. 6 eine Klarstellung, dass im Falle der dualen Ausbildung (anstelle der Hauptschulung in der Fahrschule Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter) die Perfektionsschulung analog zur Mindestschulung (§ 65b Abs. 3) auf 4 Unterrichtseinheiten reduziert wird

Kindersitze: ECE 129 statt ECE 44

Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.04 entsprechen, dürfen seit dem 1. Mai 2010 nicht mehr verkauft werden. Seit 1. September 2023 ersetzt die ECE-Regelung Nr. 129 die ECE-Regelung Nr. 44. Kindersitze können seither nicht mehr nach der bisherigen Regelung genehmigt werden, der Abverkauf der Lagerware wird mit dieser Novelle geregelt: Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die der Regelung 44.04 entsprechen, ...

  • Dürfen bis 1. September 2024 verkauft werden 
  • Dürfen bis 31. Dezember 2035 verwendet werden 

Davon betroffene Prüfungsfragen: 1401, 1404, 2628.

Sturzhelme: ECE 22.06

Seit 30. Juni 2006 dürfen nur Sturzhelme verkauft werden, die nach der fünften „Änderungsserie“ (ECE 22.05) geprüft sind. (Man erkennt die Prüfnorm an den ersten beiden Zahlen der langen Nummer am Etikett.) Am 3. Jänner 2021 ist die 22.06 in Kraft getreten, seit 3. Juli 2022 werden Typgenehmigungen nur mehr nach 22.06 erteilt, und seit 3. Juli 2023 werden keine 22.05-Helme mehr produziert. Seit 3. Jänner 2024 dürfen die einzelnen Staaten den Verkauf von Helmen, die nicht nach 22.06 genehmigt sind, verbieten. Nachdem eine der beiden Regierungsparteien lieber einen heroischen Kampf gegen das Binnen-I führt und anderen „strategisch notwendigen Unsinn“ betreibt, ist dieses Verkaufsverbot seitens des Verkehrsministeriums seit längerem geplant, wird aber nicht vor (ca.) März in Kraft treten. Die Verwendung von 22.05-Helmen bleibt aber auch nach dem Verkaufsverbot weiterhin zulässig.

Fahrzeugbeleuchtung

Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden. 

Um einen Wildwuchs bei Arbeitsscheinwerfern einzudämmen, wird klargestellt, dass als Arbeitsscheinwerfer nur solche Scheinwerfer oder Leuchten verwendet werden dürfen, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können.

Zugmaschinen mit überbreiten Anbaugeräten

Die heute in der Landtechnik übliche Arbeitsbreite von Anbaugeräten liegt bei 3 m. Durch die Arbeitsbreite des Anbaugerätes ergibt sich eine Transportbreite von etwas mehr als 3 m, da der Rahmen leicht übersteht. 3,30 m Transportbreite darf in keinem Fall überschritten werden. Bei landwirtschaftlichen Traktoren mit überbreiten Anbaugeräten gilt eine Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht, auf engen und kurvenreichen Straßen ist ein Begleitfahrzeug zur Absicherung erforderlich. Diese Beschränkungen sollen entfallen. 

Im Herbst sind die Tage für die Bodenbearbeitung und dem Anbau von Wintergetreide sowie bodenverbessernden Zwischenfrüchten sehr kurz. In den letzten Jahren treten gerade auch in dieser Zeit vermehrt Wetterkapriolen mit sehr feuchter Witterung auf. Wird der Boden bei feuchten Bedingungen bewirtschaftet, werden Bodenverdichtungen produziert, die in weiterer Folge zu Problemen der Bodenfruchtbarkeit führen. Daher ist es gerade im Herbst wichtig, die möglichen trockenen Zeitfenster zu nutzen. Dementsprechend ist es in der Praxis derzeit oft nicht möglich, in einer für den Boden günstigen Bearbeitungsphase die Arbeiten weiterzuführen, da zu dieser Zeit die Dämmerung sehr früh eintritt. 

Durch das verpflichtende Einschalten des Abblendlichtes, die verpflichtende Verwendung eines gelb-roten Drehlichtes und die zusätzliche Sicherheit durch die weiter nach außen gesetzten Begrenzungsleuchten (von derzeit 40 cm auf künftig max. 20 cm) ist das Gespann besser ausgeleuchtet und wird auf der Straße als breites Gerät besser wahrgenommen. Die Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h bleibt unverändert. 

Betroffene Prüfungsfragen: 5638, 5639 und 4688, 4689. 

Außerdem ...

  • Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5.500 kg sind bei der Höchstgeschwindigkeit den „normalen“ Fahrzeugen der Klasse B gleichgestellt. Das gilt künftig auch für derartige Heeresfahrzeuge
  • Es werden die Schriftgrößen bei den Überstellungskennzeichen, Probefahrtkennzeichen und vorübergehenden Kennzeichen auf die Schriftgröße der normalen weißen Kennzeichentafeln umgestellt
  • Aktualisierungen von Verweisen auf die jeweils aktuelle EU-Verordnung bzw. ÖNorm
  • Redaktionelle Berichtigungen bzw. Bereinigungen