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Änderung der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Bei den vor geraumer Zeit normierten Übergangsvorschriften bei der Festsetzung von Grenzwerten zur Emissionen zur Verhinderung der Verunreinigung der Luft wird nachgebessert: Dem Artikel III Abs. 2 und 5 der 40. KDV-Novelle, BGBl. Nr. 214/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 80/1997 wird jeweils angefügt: „Fahrzeuge, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, werden wie in Österreich zugelassene Fahrzeuge behandelt.“.

Na dann.