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3. Novelle der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Mit der 31. KFG-Novelle und der 15. FSG-Novelle wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildung nach dem Modell der vorgezogenen Lenkberechtigung und die der Übungsfahrten neu gestaltet. Das Ziel war (und ist) es, möglichst gleiche Ausbildungsbestimmungen für beide „halbprivaten“ Zugangsformen zur Klasse B zu haben.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzteil des BGBl.

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.


Änderungen durch diese Novelle

Im Rahmen der Umsetzung der dritten Führerschein-Richtlinie wurde wegen der obligaten Einführung der Motorradklasse A1 der Theoriekurs für die Klasse B mit der 59. KDV-Novelle in einen Block mit Grundwissen für alle Klassen und einen B-Spezialkurs aufgeteilt. Nachdem die FSG-VBV auch eine (allerdings stundenmäßig unterschiedliche) Unterteilung der zu vermittelnden Theorieeinheiten in „vorher“ und „nachher“ kennt, wird mit dieser Novelle eine entsprechende Änderung vorgenommen. 

Die 3. Novelle der FSG-VBV bringt zusammengefasst somit folgende Änderungen:

  • Das Antragsformular in doppelter Ausfertigung, schon seit Jahren nicht mehr in Verwendung, entfällt nun auch offiziell (ok, nicht der wirkliche Knaller)
  • Weiters wird normiert, dass der komplette Kurs für das Grundwissen und die Klasse B vor der Bewilligung der Ausbildungsfahrten zu absolvieren ist 
  • Die bisher freiwillige Begleiterschulung mit zumindest einem Begleiter wird vor der Bewilligung der Ausbildungsfahrten obligat – unserer Meinung nach ausgesprochen sinnvoll und daher schon seit Jahren praktiziert
  • Die Gesprächseinheiten bei den Schulungen nach jeweils mindestens 1.000 Kilometern werden den praktischen Erfordernissen angepasst: Es sind je eine Unterrichtseinheit für die Fahrt und eine für das Gespräch vorgehsehen (statt bisher offiziell zwei Unterrichtseinheiten Gespräch, bei „Wohlverhalten“ Verkürzung auf eine Unterrichtseinheit möglich), das wird in der Praxis wohl auch keine große Änderung sein
  • Entfall der schriftlichen Schulungsbestätigung (der Zettel mit den Stempeln nach der Grundausbildung und je 1.000 Kilometern), der Eintrag der Fahrschule im Führerscheinregister reicht
  • Das Gespräch nach 3.000 Kilometern entfällt generell, da ja die Einweisung vor den ersten 1.000 Kilometern nunmehr obligat ist
  • Die über 10 Jahre alten, über 30 cm breiten L17-Tafeln dürfen nicht mehr verwendet werden (fällt auch unter „a scho wurscht“)

Nachdem es im BGBl kein explizites Datum gibt: Samstag, 21. Dezember 2013, 00:00 Uhr, und auch bereits begonnene Ausbildungen sind von den Änderungen betroffen.

Aus pragmatischen Überlegungen wird die nunmehr obligate Begleiter-Einweisung in folgenden Fällen nicht erforderlich sein:

  • Wenn die behördliche Bewilligung von Ausbildungsfahrten bereits erteilt wurde
  • Wenn bereits die bisher optionale Vorbesprechung stattgefunden hat