Zum Inhalt springen

40. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Strafen für illegales Tuning und rücksichtsloses Verhalten von Verkehrsrowdies

In immer mehr Regionen Österreichs kommt es zu einer unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung durch einzelne rücksichtslose Rowdies aus der Tuningszene. Anwohnerinnen und Anwohner leiden unter massivem Lärm, Abgasen und Luftverschmutzung. Ein besonders bekanntes Beispiel sind die illegalen Treffen der Tuning-Szene rund um den Wörthersee in Kärnten, die auch dem weniger krawallorientierten Tourismus schaden. Diese Novelle des Kraftfahrgesetzes wurde vom Land Kärnten erstellt, um illegales Tuning und rücksichtsloses Verhalten durch einzelne Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer wirksam zu unterbinden. 

Die Mindeststrafe für diese Delikte soll 300 Euro betragen, für Wiederholungstäter sind bis zu 10.000 Euro möglich. Außerdem kann das Fahrzeug bis zu 72 Stunden stillgelegt werden. 

Definition von „nicht als der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechenden Verhaltens“

Er (der Lenker, Anm.) hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten.


§ 102 Abs. 3 4. Satz KFG

Im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene werden oft Verhaltensweisen mit den Fahrzeugen an den Tag gelegt, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben. Damit sind meist auch eine ungebührliche Lärmerregung, z.B. durch quietschende Reifen, verbunden und es kommt zu verstärktem Gummiabrieb und Rauchentwicklung, was wiederum zu erhöhter Umweltbelastung führt. 

Daher erfolgt eine demonstrative Aufzählung, was jedenfalls nicht als der „Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten“ angesehen wird:

    • Die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung
    • Die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht 

      Für diese Beurteilung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits 2018 entschieden, denn „beim absichtlichen Fahren auf dem Hinterrad werde die Lenk- und Bremsbarkeit des Motorrades erheblich eingeschränkt und somit die Gefahr für den Motorradfahrer selbst als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer überproportional erhöht. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrades während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reicht nicht aus, um diese Fahrweise gemäß dem KFG als der Eigenart eines Kraftfahrzeuges entsprechend anzusehen.“ In Kombination mit anderen groben Übertretungen ist auch die Entziehung der Lenkberechtigung ein Thema.
    • Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand
    • Eine Fahrweise, bei der mithilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben und dadurch der Eindruck eines „hopsenden“ Fahrzeuges erweckt wird

    Wenn ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen wird und wenn angenommen werden kann, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, dann sind die Organe berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre  Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen bis zu 72 Stunden zu unterbinden.

    Pop-Off oder Blow-Off Valve

    Zur Begrenzung des Ladedrucks bei aufgeladenen Motoren werden sogenannte Abblaseventile (Pop-Off oder Blow-Off Valve) eingesetzt, die bei Erreichen eines bestimmten Überdrucks im Ansaugsystem den Druck schlagartig abblasen, wodurch ein lautes, zischendes und/oder pfeifendes Geräusch entsteht. Das Öffnen dieses Abblaseventils mit daraus resultierender Geräuschentwicklung kann bei geeigneter Konfiguration im Stand durch schnelles Gaswegnehmen aus erhöhter Leerlaufdrehzahl provoziert werden. Diese bewusst herbeigeführten Fehlzündungen (häufig durch technische/elektronische Veränderungen an KFZ und/oder Software – bzw. gepaart mit einer starken Erhöhung der Motordrehzahl und abrupter Wegnahme der Drehzahl) stellen eine immense Lärmbelästigung mit zumeist einer damit verbundenen belästigenden Rauchentwicklung für die Bevölkerung dar. 

    Wenn von einem Kontrollorgan in eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden, so sind unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

    Generelle Erhöhung des Strafrahmens im Kraftfahrgesetz

    Die derzeitige Höhe des Strafrahmens von 5.000 Euro wurde anno 2005 mit der 26. KFG-Novelle festgelegt. Bis dahin war der Strafrahmen 2.167 Euro, was umgerechnet 30.000 Schilling ergibt. Dieser Strafrahmen stammte unverändert aus dem Jahr 1955. Die Anhebung im Jahr 2005 erfolgte somit weit unter einer Indexanpassung: Seit 1958 hat sich nach Berechnungen der Statistik Austria der Verbraucherpreisindex 506,6 Prozent bzw. seit 1966 (Entstehungsjahr des derzeit gültigen KFG 1967) um 397,6 Prozent gesteigert. Daher erfolgt eine Anhebung auf 10.000 Euro. Das liegt zwar über einer reinen Indexanpassung (der Verbraucherpreisindex hat sich seit 2005 um ca. 30 Prozent gesteigert, jedoch soll „die abschreckende Wirkung und damit zusammenhängend der generalpräventive Effekt verstärkt werden“.