Die ärztliche Untersuchung für Führerscheinwerber
Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung musst du der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, das besagt, dass du zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet bist.
Die Ärzteliste für den Bezirk Mödling
Sachverständige Ärzte dürfen im ganzen Bundesgebiet tätig sein. Du kannst dich also gerne von einem Arzt in Hohenems, Hainburg, Arnoldstein oder Freistadt untersuchen lassen.
Frau Dr. Liselotte Zelenka kommt regelmäßig zu uns in die Fahrschule, um Untersuchungen für Führerscheinwerber abzuhalten. Du kannst dir gleich bei der Anmeldung bei uns im Büro einen Untersuchungstermin ausmachen.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der Stellungsuntersuchung gilt ebenfalls als ärztliches Gutachten für die Fahrausbildung – aber nur dann, wenn dir das Bundesheer den richtigen Zettel mitgibt!
In den militärärztlichen Stellungsuntersuchungen ist der Untersuchungsumfang mit „Gruppe 1“ angegeben. Die militärische Gruppe 1 ist jedoch nicht mit der zivilen Gruppe 1 ident, insbesondere fällt die Klasse A im militärischen Bereich nicht unter Gruppe 1. Nach Mitteilung des BMLVS spricht jedoch dennoch nichts dagegen, die militärärztlichen Gutachten für die Gruppe 1 auch im zivilen Bereich für Gruppe 1 (d.h. insbesondere für die Klassen A, A2, A1) zu verwenden.
Gültigkeitsdauer einer Untersuchung
- Das ärztliche Gutachten darf am Tag der praktischen Fahrprüfung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin oder einem dazu befugten Militärarzt zu erstellen
- Falls bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens auch fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahmen miteinbezogen werden sollen, so dürfen diese nicht älter als sechs Monate sein
- Ein sachverständiger Arzt darf keine Personen untersuchen, die er (ausgenommen im Vertretungsfall) in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat
- Jeder sachverständige Arzt muss sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis oder ein bereits vorhandener Führerschein) von der Identität des zu Untersuchenden überzeugen
Inhalte der ärztlichen Untersuchung
- Die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
- Den Gesamteindruck – zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen
- Die Größe (mindestens 155 cm, bei Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1 und D mindestens 160 cm). Personen, deren Körpergröße das angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten als geeignet, wenn diese "Beeinträchtigung" durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann
- Das Gewicht
- Eine Sehschärfekontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf.
Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein - Einen Hörtest mit Konversationssprache (einen Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2)
- Eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung
- Eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Grifffunktion beider Hände)
- Eine Überprüfung auf Tremor
Kosten für die Untersuchung
Die Untersuchungskosten sind per Verordnung festgelegt. Beachte im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung bitte folgende Einteilung der Führerscheinklassen:
- Die Klassen A1, A2, A, B, BE und F („Gruppe 1“) ... 35 Euro
- Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE („Gruppe 2“) ... 50 Euro
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so wird das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt erstellt. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so wird erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt (eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen) angeordnet.
Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
- Ohne Beobachtungsfahrt 47,20 Euro
- Mit Beobachtungsfahrt zusätzlich 18 Euro
Wiederholungsuntersuchungen für Lenkberechtigung der Gruppe 2 können auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 herangezogen werden.
Besondere Regelungen für einzelne Klassen
Regelungen für Ergänzungsausbildungen bzw. für den Stufenbau der Motorradklassen
Ein ärztliches Gutachten ist bei Ergänzungsausbildungen erforderlich, wenn das letzte ärztliche Führerschein-Gutachten (in der Regel von der Untersuchung für den Führerschein der Klasse B) am Tag der Fahrprüfung älter als 18 Monate ist.
Bei Erweiterung der Klasse B auf die Führerscheinklassen der Gruppe 2 ist natürlich in jedem Fall ein neues Gutachten erforderlich, weil die gesundheitlichen Kritrien bei den schweren Klassen strenger sind.
Die allgemeine Regelung, dass bei jeder Ausdehnung auf die nächsthöhere Motorradklasse ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, ist jedoch bei jugendlichen Bewerbern im Regelfall nicht notwendig. Somit wird eine Sonderregelung statuiert, dass erst ab einer Antragstellung nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein ärztliches Gutachten beizubringen ist (wenn das frühere schon älter als 18 Monate ist).
Diese Regelung befreit somit jugendliche Aufsteiger von der Pflicht, in relativ kurzen Abständen ärztliche Gutachten beizubringen und erfasst aber sehr zielgerichtet jene Wiedereinsteiger, die nach vielen Jahren des Nicht-Motorradfahrens nunmehr solche Fahrzeuge lenken wollen und gleichzeitig eine höhere Lenkberechtigungsklasse erwerben wollen.
Klasse AM
Für die Führerscheinklasse AM ist im Regelfall kein Arztbesuch nötig: Es müssen nur jene Bewerber, die ab dem 20. Geburtstag einen Führerschein der Klasse AM beantragen, ein ärztliches Gutachten vorlegen. (Das Ausstellungsdatum des Führerscheins ist dafür also nicht auschlaggebend, sondern nur das Datum der Antragstellung.)