Klasse C
Diese Seite dient ausschließlich deiner Information. Du kannst bei uns weder die Ausbildung für die Klasse C absolvieren noch zur Prüfung antreten.
Umfang der Lenkberechtigung
Der Führerschein der Klasse C umfasst:
- Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
- Sonderkraftfahrzeuge
Die Klasse C umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, C1 und F.
Mit dem Führerschein der Klasse C darf ein leichter Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden. Für schwere Anhänger ist die Klasse CE erforderlich.
Mit Lenkberechtigungen der Klasse C, die seit 19. Jänner 2013 erteilt wurden, ist das Lenken von Omnibussen ab 1. Oktober 2016 ausnahmslos verboten.
Der Führerschein der Klasse C umfasst ab 1. Oktober 2016 innerhalb Österreichs ausschließlich dann Fahrzeuge der Klassen D1 oder D, wenn keine Fahrgäste befördert werden und
- Dem Lenker eine österreichische Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1. November 1997 erteilt wurde oder
- Wenn eine EU-Lenkberechtigung der Klasse C vor dem 19. Jänner 2011 erteilt wurde, der Lenker vor dem 19. Jänner 2013 das 21. Lebensjahr vollendet hat (also vor dem 19. Jänner 1992 geboren wurde) und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient
Anmerkung: Die Berechtigung zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse D1 oder D mit der Lenkberechtigung der Klasse C entspricht nicht der 3. Führerscheinrichtlinie und muss daher durch die 17. FSG-Novelle ab dem 1. Oktober 2016 auf jene Besitzer einer Lenk(er)berechtigung für die Klasse C bzw. die Gruppe C eingeschränkt werden, die vor dem 19. Jänner 2013 bereits zum Lenken unbesetzter Omnibuse berechtigt waren. (Der ersatzlose Entfall dieser Berechtigung war ursprünglich für die 16. FSG-Novelle vorgesehen.)
Mindestalter
21 Jahre. Wenn der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Güterbeförderungsgesetz ist oder den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ erfolgreich abgeschlossen hat, beträgt das Mindestalter 18 Jahre.
Unter folgenden Voraussetzungen beträgt das Mindestalter ebenfalls 18 Jahre:
- Bei Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden. In Deutschland unter diesen Voraussetzungen erteilten Fahrerlaubnisse werden in Österreich als gleichwertig anerkannt
- Bei Fahrzeugen, mit denen
aus Gründen der technischen Entwicklung oderbei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und von neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind[Streichungen im Text ab 1. Oktober 2015 durch die 16. FSG-Novelle]
Die Fahrprüfung darf frühestens am jeweiligen Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Ärztliche Befristung
Die Lenkberechtigung wird nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind zwar von Gebühren und Abgaben befreit, es wird jedoch ein Kostenbeitrag für die Scheckkarte verrechnet.
Übergangsfrist beim Inkrafttreten der 2. Führerscheinrichtlinie
Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C (erteilt vor dem 1. November 1997) müssen sich „innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres“, also auf gut Deutsch zum 48. Geburtstag einer ärztlichen Wiederholungsuntersuchung unterziehen.
Diese Bestimmung gilt für jeden Führerscheinbesitzer – egal, ob ein Ablaufdatum im Führerschein eingetragen ist oder nicht. Diese Übergangsvorschrift ist bis 31. Oktober 2027 bedeutsam, ab dann sollten alle Personen, die noch einen Führerschein der Gruppe C haben, älter als 48 Jahre sein.
Alkohol-Sonderbestimmungen
Fahrzeuge der Klasse C dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Diese Alkohol-Bestimmung gilt jedoch nicht für Besitzer eines Feuerwehrführerscheines beim Lenken von Feuerwehrfahrzeugen.
Ausbildung und Prüfung
Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C beantragt, muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen zu werden.
- Keine Zulassung zur prakt. Fahrprüfung ohne 12 UE der Klasse C/C1 bei Ausbildung B und C/C1 [Rechtsmeinung des BMVIT auf Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung]
Lastkraftwagen (keine Sattelzugfahrzeuge) der Klasse C, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Höchste zulässige Gesamtmasse mindestens 10.000 kg
- Länge mindestens 7 m
- Breite mindestens 2,4 m
- Radstand mindestens 3,5 m
- Mehrstufiges Gruppengetriebe (mehrstufiges Gruppengetriebe, zumindest ein Kupplungspedal zum Anfahren und Anhalten)
- Mindestens zwei Plätze für zu befördernde Personen
Weiters müssen auch die Voraussetzungen von Schulfahrzeugen der Klasse B erfüllt werden:
- Betätigung der Lenkung vom Sitzplatz des Fahrlehrers
- Betätigung der Betriebsbremse und der Hilfsbremse vom Sitzplatz des Fahrlehrers
- Betätigung der Kupplung vom Sitzplatz des Fahrlehrers
- Lenkersitz und Fahrlehrersitz getrennt verstellbar (keine durchgehende Sitzbank)
- Zusätzliche Rückspiegel für den Fahrlehrer
- Mindestens ein Rückfahrscheinwerfer
Schulfahrzeuge der Klasse C, die folgende Bedingungen erfüllen:
- Höchste zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg
- Momentane Gesamtmasse mindestens 10.000 kg
- Länge mindestens 8 m
- Breite mindestens 2,4 m
- Manuelles Schaltgetriebe (mehrstufiges Gruppengetriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, Ausnahme siehe unten)
- ABS
- EG-Kontrollgerät
- Mindestens zwei Plätze für zu befördernde Personen
- Geschlossener Frachtraum, der mindestens so breit und so hoch ist wie die Fahrerkabine, damit die Sicht nach hinten nur über die Spiegel möglich ist
- Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
Automatikfahrzeuge
Wenn die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde, darf die Prüfung auch mit Automatikgetriebe abgenommen werden, ohne dass die Lenkberechtigung eingeschränkt werden muss.