29. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Mit dieser Novelle sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine vorübergehende Pannenstreifenfreigabe geschaffen werden. Dabei handelt es sich um ein international bewährtes Mittel, um die Leistungsfähigkeit auf hochbelasteten Autobahnabschnitten während der Spitzenzeiten zu verbessern.
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl
Vorübergehende Freigabe des Pannenstreifens als Fahrspur
Eine temporäre Pannenstreifenfreigabe wird in Deutschland, England, den Niederlanden und der Schweiz als schnell umsetzbare Maßnahme zur Kapazitätserweiterung des hochrangigen Straßennetzes genutzt. Diese Möglichkeit soll auch in Österreich zur Anwendung kommen.
Dafür werden in der Straßenverkehrsordnung
- Eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Verkehrsminister geschaffen
- Die Voraussetzungen für die Freigabe des Pannenstreifens mittels Überkopf-Signalistation (Pfeile bzw. ein „X“) definiert
- Hinweiszeichen zur Information der Fahrzeuglenker eingeführt
Die Novelle soll unmittelbar nach der Kundmachung im Juli in Kraft treten und das erste Mal zwischen der Simmeringer Haide und Schwechat in Fahrtrichtung Osten zum Einsatz kommen. Etwas später stehen nach Informationen des BMVIT Testzeiträume auf der A1 im Bereich Wallersee sowie auf der Inntalautobahn bei Innsbruck West an, um weitere Erfahrungen zu sammeln.
Änderungen bei der Rettungsgasse
Wenn der Pannenstreifen künftig als Fahrspur verwendet wird, ist die Rettungsgasse die einzige Möglichkeit für Einsatzfahrzeuge, zum Einsatzort zu gelangen.
Die von uns stets vertretene Meinung, dass das Befahren des Pannenstreifens zum Bilden der Rettungsgasse nicht zulässig ist, solang kein Einsatzfahrzeug tatsächlich vor Ort in Erscheinung tritt, wird von ÖVP und FPÖ bestätigt: Mit dieser Novelle wird das Befahren des Pannenstreifens zum Bilden der Rettungsgasse nämlich explizit erlaubt.
Neue Hinweiszeichen
Diese Zeichen zeigen einen zum Befahren freigegebenen Pannenstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile wird den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. In den Pfeilen können außerdem Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein.
Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.