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Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen und Radwege

Ein Radfahrstreifen ist ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende“ angezeigt werden kann: Mit der 30. StVO-Novelle entfällt das Wort „Ende“; bestehende Bodenmarkierungen müssen spätestens ab 1. Jänner 2025 den neuen Vorschriften entsprechen.

Ein Radfahrstreifen wird durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abgegrenzt.

Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann die Sperrlinie durch eine Warnlinie unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden („Mehrzweckstreifen“).

Ein Mehrzweckstreifen ist ein Radfahrstreifen, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer auch von anderen Fahrzeugen benutzt werden darf, z.B.

  • Wenn für breite Fahrzeuge wie LKW oder Omnibusse der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug
  • Wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist
  • Zum Überqueren, um das Fahrzeug am Fahrbahnrand einparken zu können

Ein Radweg ist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.

Radwege können auch ohne Benützungspflicht angelegt werden. Dann wird ein Hinweiszeichen statt des Gebotszeichens zur Kennzeichnung verwendet.

Verhaltensvorschriften für Radfahrer

Ein Radfahrstreifen darf (ausgenommen in Einbahnstraßen) nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.

Andere Radfahranlagen dürfen grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.