42. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
Durch die 42. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung ergeben sich zusammengefasst folgende Änderungen für den Verkehr mit Traktoren:
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h müssen nun nicht mehr mit einer Tafel mit Angabe der Bauartgeschwindigkeit gekennzeichnet sein [§ 52 Abs. 2]
- Vereinheitlichung der Geschwindigkeitsbeschränkungen – 25 km/h sind nunmehr erlaubt
Bei Wirtschaftsfuhren (statt bisher 20 km/h) [§ 58]
Beim Ziehen von bestimmten gebremsten, nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern [nach dem neuen § 62 Abs. 4] in der Land- und Forstwirtschaft (statt bisher immer nur 10 km/h) [§ 58]
Beim Ziehen von mehr als einem zugelassenen Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft (statt bisher 20 km/h) [§ 61 Abs. 4]
Beim Personentransport auf Anhängewagen (statt bisher 20 km/h) [§ 63 Abs. 1] - Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen mehrere nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mehr dann gezogen werden, wenn beide gebremst sind. [§ 62 Abs. 1 Z. 5]
- Wenn ein nicht zugelassener „10 km“-Anhänger und ein nicht zugelassener „25 km“-Anhänger gemeinsam gezogen werden, müssen beide Anhänger gebremst sein und das momentane Gesamtgewicht des letzten Anhängers darf das momentane Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigen [§ 62 Abs. 1 Z. 6]
Außerdem:
- Beifahrersitze mit Airbag müssen mit einer Warnung vor der Verwendung eines Reward-Facing-Kindersitzes gekennzeichnet werden, und
- Zahlreiche Anpassungen an EU-Recht (Umsetzung von Fahrzeuggenehmigungs-Bestimmungen)