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42. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Durch die 42. Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung ergeben sich zusammengefasst folgende Änderungen für den Verkehr mit Traktoren:

  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit über 25 km/h müssen nun nicht mehr mit einer Tafel mit Angabe der Bauartgeschwindigkeit gekennzeichnet sein [§ 52 Abs. 2]
  • Vereinheitlichung der Geschwindigkeitsbeschränkungen – 25 km/h sind nunmehr erlaubt
    Bei Wirtschaftsfuhren (statt bisher 20 km/h) [§ 58]
    Beim Ziehen von bestimmten gebremsten, nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern [nach dem neuen § 62 Abs. 4] in der Land- und Forstwirtschaft (statt bisher immer nur 10 km/h) [§ 58]
    Beim Ziehen von mehr als einem zugelassenen Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft (statt bisher 20 km/h) [§ 61 Abs. 4]
    Beim Personentransport auf Anhängewagen (statt bisher 20 km/h) [§ 63 Abs. 1]
  • Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen mehrere nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mehr dann gezogen werden, wenn beide gebremst sind. [§ 62 Abs. 1 Z. 5]
  • Wenn ein nicht zugelassener „10 km“-Anhänger und ein nicht zugelassener „25 km“-Anhänger gemeinsam gezogen werden, müssen beide Anhänger gebremst sein und das momentane Gesamtgewicht des letzten Anhängers darf das momentane Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigen [§ 62 Abs. 1 Z. 6]

Außerdem:

  • Beifahrersitze mit Airbag müssen mit einer Warnung vor der Verwendung eines Reward-Facing-Kindersitzes gekennzeichnet werden, und
  • Zahlreiche Anpassungen an EU-Recht (Umsetzung von Fahrzeuggenehmigungs-Bestimmungen)