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57. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Änderungen im Lehrplan der Klasse A

Schulfahrzeuge

Es erfolgt eine Anpassung der Schulfahrzeuge und Lehrpläne an die Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie. Diese sieht die Klassen A1, A2 und A vor. Weiters wird im Titel des § 63a berücksichtigt, dass die Prüfungsfahrzeuge seit 1997 in der FSG-PV definiert werden (was mit deren 8. Novelle wieder einmal erfolgt).

Theorieausbildung

Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung der A-Klassen wird neu und übersichtlicher gestaltet. Es wird eine neuartige Struktur in den Ausbildungsrichtlinien verankert. Diese leitet sich vom sogenannten IRT (Initial-Rider-Training) ab, welches im Rahmen des EU-Projektes „Developing a European Approach to the Initial Training of Motorcyclists“ als Modelllehrplan für A-Klassen entwickelt wurde und den aktuellen Stand des Wissens darstellt.

Hier weist die Novelle ein Redaktionsversehen auf: Die Dauer der Lehrinhalte wurde in Minuten angegeben. Diese Angaben sind seit der 49. KDV-Novelle obsolet; und es war keine Absicht, diese wieder einzuführen.

Praktische Ausbildung

Bei den Inhalten der praktischen Ausbildung erfolgen keine Änderungen. Neu ist jedoch die Reglung der Vorgehensweise. Bei jeder Übung, jedem Inhalt und jeder Ausbildungshandlung soll demnach nach einem sechs Punkte umfassenden System vorgegangen werden, welches dem IRT (Initial-Rider-Training) entnommen wurde. Wenn diese Vorgangsweise wirklich „neu“ ist, will man sich besser nicht vorstellen, wie bisher in manchen Regionen Europas ausgebildet wurde ...

Hier weist die Verordnung ein weiteres Redaktionsversehen auf: Die genannten Inhalte stammen aus dem vor 1997 gültigen Lehrplan; und es war keine Absicht, diese wieder vorzuschreiben.

1. Vorbereitung und Planung

Der Fahrlehrer überlegt die Aufgabe, den geeigneten Ort, benötigte Ausrüstung, Lehrmittel etc. und sorgt entsprechend vor.

2. Rechtliche Voraussetzungen und Sicherheit

Immer ist eine vorausgehende Prüfung der rechtlichen Konformität vorzunehmen. Zudem sind sicherheitstechnische Aspekte, etwa ob der Kandidat einen Helm und andere erforderliche Schutzausrüstung verwendet, aber auch, ob er in seinem Ausbildungsstand so weit ist, dass er die folgende Aufgabe sicher bewältigen kann, zu berücksichtigen.

3. Den Kandidaten vorbereiten und einweisen

In diesem Schritt wird der Kandidat unmittelbar auf die bevorstehenden Aufgaben vorbereitet. Insbesondere in der Platzausbildung werden alle Übungen unter Einhaltung der beiden ersten Punkte (d.h. z.B. keine Demonstrationen ohne vollständige Schutzbekleidung) erklärt und vorgezeigt.

4. Übungen

Erst nach den ersten drei Schritten werden die Übungen tatsächlich ausgeführt.

5. Gefahren, Einstellungen und Verhalten

Unter diesem Titel wird nach der Absolvierung der Übung mit dem Kandidaten der Praxisbezug hergestellt, wofür die absolvierte Übung bei der späteren Verkehrsteilnahme von Bedeutung sein wird. Ganz besonders wird behandelt, welche spezifischen Risiken den Kandidaten in solche Situationen erwarten, wie er sich darauf vorbereiten kann und wie eine risikooptimierte Verhaltensweise aussieht.

6. Bewertung

Hier soll mit dem Schüler besprochen werden, wie er sich in der jeweiligen Situation bewährt hat, welche Verbesserungsmöglichkeiten er selbst sieht und wie idealerweise vorgegangen werden sollte. Auch soll darauf eingegangen werden, wie der Schüler bei seiner späteren Verkehrsteilnahme aus Erfolgen und Misserfolgen weiter lernen kann.

Ausbildung für die Klasse A1

Weiters wird vorgesehen, dass im Rahmen der Ausbildung für die Klasse A1 zwei Unterrichtseinheiten für ganz spezifische A1-Inhalte zu verwenden sind.

Die künftige A1-Ausbildung soll nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die zusätzlich zur normalen Fahrlehrerausbildung eine spezielle achtstündige Zusatzausbildung besucht haben. „Mit Hilfe dieser Zusatzausbildung in Form eines Seminars sollen Fahrlehrer befähigt werden, den Präventionsansatz Risikokompetenz in den praktischen Unterricht einfließen zu lassen. Die Inhalte sind durch Vorstellung der Theorie, Diskussionen und praktische Übungen zu Risikowahrnehmung und zur Umsetzung im Unterricht zu vermitteln.“

Gültigkeit der Fahrschulausbildung

Es gibt Fälle, wo die Ausbildung in einer Fahrschule längere Zeit unterbrochen wird und später fortgesetzt werden soll. Mangels einer ausdrücklichen Regelung herrschte vor dieser Novelle Unklarheit, ob schon länger zurückliegende Ausbildungsteile dann angerechnet werden können oder wiederholt werden müssen.

Analog zur Regelung, dass die Ausbildung vor dem Prüfungsantritt nicht vor länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf, soll auch für solche Fälle die 18-Monate-Regelung gelten: Wird die Ausbildung länger als 18 Monate unterbrochen, so sind die absolvierten Ausbildungsteile, die länger als 18 Monate zurückliegen, nicht mehr anzurechnen und verfallen.

Liegen zwischen einzelnen Ausbildungsteilen mehr als 18 Monate, ohne dass weitere Unterrichtseinheiten theoretische oder praktische Ausbildung absolviert worden sind, so können die davor absolvierten Teile nicht mehr angerechnet werden.


§ 64b Abs. 7a KDV

Adieu BA; JU(denburg) + K(nittel)F(eld) = M(ur)T(al)

In der Anlage 5d der KDV werden die Kennzeichentafel-Kürzel geändert:

  • Die Expositur Bad Aussee der BH Liezen wird eine einfache Außenstelle, damit verschwindet das Kürzel „BA“ zugunsten eines einheitlichen „LI“, Wunschkennzeichen bleiben für den reservierten Zeitraum erhalten
  • Die als „Murtal“ zusammengelegten Bezirke Judenburg und Knittelfeld erhalten ab Montag, 2. Juli 2012 bei Neuanmeldungen einheitlich MT-Kennzeichentafeln, Wunschkennzeichen bleiben für den reservierten Zeitraum erhalten. Im Juli noch vorhandene KF- und JU-Tafeln können bis Ende September aufgebraucht werden

Sonstige Änderungen

Neben der Umsetzung diverser EU-Richtlinien werden u.a. auch folgende Punkte berücksichtigt:

  • Das Anbringen von im In- oder Ausland genehmigten Scheibenfolien ist künftig keine anzeigepflichtige Änderung
  • Es wird ergänzt, dass beim Ziehen von nicht zugelassenen Anhänger-Arbeitsmaschinen gemäß § 62 Abs. 1a die zulässige Geschwindigkeit 25 km/h beträgt
  • Es erfolgt die Klarstellung, dass beim Ziehen von landwirtschaftlichen, nicht zugelassenen Anhänger-Arbeitsmaschinen oder gezogenen Geräten hinsichtlich der zulässigen Breite die Werte des § 54 Abs. 2 (3,30 m) maßgebend sind und diese somit bis zu diesen Werten keine Bewilligung benötigen