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Verwaltungs­gerichts­bar­keits-An­pass­ungs­gesetz-Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Tech­no­logie


Mit 1. Jänner 2014 tritt ein gewaltiger Systemwechsel im historisch gewachsenen Verwaltungsrechtsschutz Österreichs in Kraft: Entscheidungen (oder Nichtentscheidungen, also das Säumnis) von Verwaltungsbehörden werden nicht mehr mit einer Berufung (bzw. einem Devolutionsantrag) bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann, Amt der Landesregierung) oder dem Unabhängigen Verwaltungssenat, sondern mit einer Beschwerde bei den neun neu installierten Landesverwaltungsgerichten bekämpft.

Das ebenfalls neue Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide, Säumnis und Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt von Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Zusätzlich wurde auch ein Bundesfinanzgericht eingerichtet.

Diese Änderung des Instanzenzuges muss natürlich in zahlreichen anderen Gesetzen Niederschlag finden. Dafür dient dieses Sammelgesetz, mit dem das

  • Bundesstraßengesetz 1971
  • Containersicherheitsgesetz
  • Führerscheingesetz
  • Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
  • Güterbeförderungsgesetz 1995
  • Kraftfahrliniengesetz
  • Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
  • Luftfahrtgesetz
  • Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
  • Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008
  • Schifffahrtsgesetz
  • Seeschifffahrtsgesetz
  • Eisenbahngesetz 1957
  • Postmarktgesetz
  • Telekommunikationsgesetz 2003
  • Amateurfunkgesetz 1998
  • Funker-Zeugnisgesetz 1998
  • Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 
  • Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000

geändert werden. Aufmerksamen Lesern werden in diesem Konvolut allerdings zwei bekannte Rechtsnormen abgehen:

  • Das Kraftfahrgesetz wurde gleich im Rahmen einer anstehenden Kleinsanierung entsprechend geändert
  • Die Straßenverkehrsordnung bedurfte keiner Änderung