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Nach­schul­ungs­ver­ord­nung FSG-NV

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrs­psychologische Nachschulungen (Nach­schul­ungs­ver­ord­nung FSG-NV)

Ziel der Nach­schul­ungs­ver­ord­nung ist es, den Bereich der Nachschulungen umfassend und abschließend zu regeln. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Oktober 2002 treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung außer Kraft.

Tagesaktuelle Fassung der Nachschulungsverordnung zum Führerscheingesetz


3. Novelle der Führer­schein­gesetz-Nach­schul­ungs­ver­ord­nung

Die exakte Festlegung der Teilnehmeranzahl für Nachschulungen mit alkohol- und verkehrsauffälligen Lenkern sowie Lenkern mit sonstigen Beeinträchtigungen – „Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern“ – wird mit den Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems gleichgestellt: mindestens drei und höchstens elf Teilnehmer

Die Mindestgruppengröße von mindestens sechs Personen konnte für diese Nachschulungen oft nicht erreicht werden. Durch die Herabsetzung auf drei Teilnehmer wird es leichter, die vorgeschriebenen Gruppenkurse abzuhalten. Dadurch wird die Ausdehnung von Fristen zum Nachteil von Lenkerinnen und Lenkern (längerer Entzug der Lenkberechtigung) vermieden.

Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

 

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


2. Novelle der Führer­schein­gesetz-Nach­schul­ungs­ver­ord­nung

Durch die Einführung des Vormerksystems mit 1. Juli 2005 ist es notwendig, die näheren Bestimmungen betreffend der besonderen Maßnahmen zu regeln. Die diesbezügliche Verordnungsermächtigung findet sich in § 30b Abs. 6 FSG. In der Nachschulungsverordnung werden die Bestimmungen für die besondere Maßnahme der Nachschulung getroffen.

Während die näheren Bestimmungen über die anderen besonderen Maßnahmen in der FSG-Durchführungsverordnung getroffen werden, wird für die Nachschulung aus systematischen Gründen eine Ergänzung der Nachschulungsverordnung vorgenommen.

Die 2. Novelle zur Nachschulungsverordnung schafft keinen neuen Kurstyp, sondern knüpft an die bereits existierenden Kurstypen an und trifft die notwendigen Sonderregelungen für die Nachschulungen im Vormerksystem.

Keine besondere Regelung gibt es für die Anforderungen an die Kursleiter, d.h. zur Abhaltung dieser Vormerksystem-Nachschulungen sind nur fertig ausgebildete Verkehrspsychologen zugelassen.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

Verbundene Novelle im Verordnungsteil des BGBl.


1. Novelle der Führer­schein­gesetz-Nach­schul­ungs­ver­ord­nung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004 § 11 Z 1 der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung als gesetzwidrig erkannt und daher aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2004 in Kraft.

Mit der 1. Novelle werden daher (wenn auch erst ab 9. Februar 2005) neue Preise – diesmal keine Fixpreise, sondern ein Preisband – verordnet: 

  • Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 33 und 37 Euro
  • Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 103 und 115 Euro

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof


Stammfassung der Führer­schein­gesetz-Nach­schul­ungs­ver­ord­nung

Ziel der Nachschulungsverordnung ist es, den Bereich der Nachschulungen umfassend und abschließend zu regeln. Es war dazu erforderlich, auch das Führerscheingesetz entsprechend zu ändern, wo von einer Vielzahl von begleitenden Maßnahmen ausgegangen wird (neben Nachschulungen auch noch Driver Improvement, Aufbauseminare, Einstellungs- und Verhaltenstrainings, etc.).

Zukünftig kann von der Behörde nur mehr eine „Nachschulung“ (abgestimmt auf den jeweiligen Problemfall Alkohol, Suchtgift oder sonst verkehrsauffällig) angeordnet werden, die übrige Begriffsvielfalt im Gesetz entfällt.

Durch die vorliegende Verordnung soll erstmals ein effizientes System der Qualitätssicherung für Nachschulungen eingeführt sowie die Qualität der Nachschulungskurse sichergestellt werden.

Als wesentliche Neuerung ist auch die Einsetzung des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses zu erwähnen, der umfassende Aufgaben m Zuge von Ermächtigungsverfahren, Qualitätskontrollen, Widerrufsverfahren im Bereich von Nachschulungen hat. Dieser Koordinationsausschuss hat die Entscheidungen des Verkehrsministeriums vorzubereiten.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Oktober 2002 treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung außer Kraft.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle