Ausgenommen Menschen mit Behinderungen
Die Bedeutung dieser Zusatztafel, die dazu dient, Parkflächen zu reservieren, wurde mit der 25. StVO-Novelle geändert: Behindertenparkplätze sind nicht mehr ausschließlich für dauernd stark gehbehinderte Personen reserviert, sondern auch z.B. für Sehbehinderte oder blinde Personen.
Für die Ausstellung des Parkausweises ist seit 1. Jänner 2014 das Bundessozialamt zuständig, der Ausweis wird künftig als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt.
Damit die für Rollstuhlfahrer bzw. stark Gehbehinderte errichteten breiteren Parkplätze auch in Zukunft von der eigentlichen Zielgruppe verwendet werden können, muss an das Verständnis der § 29b-Ausweis-Besitzer ohne Gehbehinderung appelliert werden: Besitzer eines § 29b-Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen oder schwer gehbehindert sind, können unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone halten und parken. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehbehelfen aber sind auf einen breiten Behindertenparkplatz angewiesen!