Änderung der Straßenverkehrsordnung durch die 21. KFG-Novelle
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Gesetzliche Grundlagen für die „Section Control“
In dieser (in der 21. KFG-Novelle verpackten) StVO-Novelle werden die gesetzliche Grundlagen für die so genannte „Section Control“ (eine Art Strecken-Radarsystem) geschaffen: Dieses System registriert z.B. bei einem Tunnel die Einfahrt und Ausfahrt eines Autos und errechnet automatisch die Durchschnittsgeschwindigkeit für die Strecke.
Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 15. Juni 2007 entschieden, dass der Einsatz des automatischen Geschwindigkeitsmesssystems Section Control nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Die umgehend veröffentlichten Messstrecken-Verordnungen sollen allen vom VfGH vorgegeben Punkten Rechnung tragen. Das bedeutet einerseits, dass beim Einsatz von Section Control durch Gutachten die besondere Gefährdungssituation begründet wird und andererseits insbesondere die ausreichende Kundmachung über Länge der Wegstrecke und die Aufzeichnung der Daten gewährleistet wird.
Weitere Änderungen
Von vielen Fahrzeuglenkern wird das Gebot, Fußgängern und Radfahrern das unbehinderte Benützen des Schutzwegs bzw. der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, missachtet. Es wird daher eine höhere Mindeststrafe von 72 Euro vorgesehen.
Vielerorts hat sich die Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. d – angesichts der steigenden Parkplatznot insbesondere in Ballungsräumen – als nicht mehr zeitgemäß erwiesen. In vielen Gegenden wäre nämlich keine Beeinträchtigung des Verkehrs und der Verkehrssicherheit zu befürchten, wenn auch in Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur ein Fahrstreifen für den Durchzugsverkehr frei bliebe. Ob dies in einem konkreten Fall zutrifft, kann am besten von der lokal zuständigen Behörde beurteilt werden; diese soll daher in Zukunft die Möglichkeit erhalten, durch das Anbringen von Bodenmarkierungen (Parkplatzmarkierungen) eine Ausnahme vom Parkverbot des § 24 Abs. 3 lit. d festzulegen.
Weiters werden auch Begleiter bei Ausbildungsfahrten („L17“) und Übungsfahrten („L“) sowie Fahrlehrer verpflichtet, auf Aufforderung den Alkomattest zu absolvieren.