19. Novelle des Führerscheingesetzes
Seit der lezten „richtigen“ Novelle des Führerscheingesetzes ist schon einige Zeit vergangen (zumindest genug, um das Ministerbüro komplett neu zu besetzen). Damit sind wieder ein paar textliche Klarstellungen erforderlich, kleine Ergänzungen aufgrund zwischenzeitig erfolgter Gerichtsentscheidungen ... und ein paar neue Ideen wie z.B. eine Sperrfrist für Leute, die bei der Führerscheinprüfung betrügen, kommen auch zur Umsetzung. Außerdem wird das tote Pferd namens „Rettungsgasse“ neu gesattelt und bei den Vormerkdelikten ergänzt.
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl
Schummeln bei der Theorieprüfung
In letzter Zeit wurden vermehrt technisch hochwertige Schummelversuche festgestellt, die mit einer negativen Beurteilung des Prüfungsantritts und einer Sperrfrist für den nächsten Antritt sanktioniert werden. War ursprünglich in den (Vor-)Verhandlungen von einem Jahr Sperre die Rede, so werden nunmehr neun Monate Sperrfrist für Schummelversuche ab 1. September 2019 vorgesehen.
Probeführerschein
Die Klammerausdrücke bei der Aufzählung der Probeführerschein-Delikte waren einst als textliche Umschreibung des Deliktes gedacht, damit das Gesetz leichter zu lesen ist. Der Klammerausdruck bei der Nichtbeachtung des Rotlichtes schränkt das Delikt jedoch unbeabsichtigt auf geregelte Kreuzungen ein. Verkehrslichtsignalanlagen gibt es aber nicht nur bei Kreuzungen, sondern auch bei anderen Straßenstellen (etwa bei Baustellen oder bei bloßen Schutzwegen). Da die Gefährlichkeit des Deliktes aber nicht davon abhängt, ob es sich um eine Kreuzung oder um eine andere Straßenstelle handelt, soll jede Übertretung des „Halt“-Zeichens als schwerer Verstoß im Sinne des Probeführerscheines gelten.
Außerdem wird explizit angemerkt, dass auch die Probezeit der Klasse A1 bis zum „vollendeten“ 21. Lebensjahr, also dem 21. Geburtstag, dauert.
Vormerksystem
Das Befahren der Rettungsgasse wird ab 1. September 2019 ein Vormerkdelikt. Dabei genügt mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen das bloße Befahren der Rettungsgasse für die Vormerkung, bei einspurigen Kraftfahrzeugen muss zusätzlich eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. gegeben sein, um dieses Delikt vorzumerken. Die für Rettungsgassen-Sünder im Wiederholungsfall anzuordnende „besondere Maßnahme“ wird in der FSG-Durchführungsverordnung festgelegt. Daher muss auch diese novelliert werden.
Zum Vergleich: Beim verbotenen Befahren des Pannenstreifens ist mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen etc. notwendig, um eine Vormerkung zu kassieren. Bei einspurigen Fahrzeugen ist das regelwidrige Befahren des Pannenstreifens generell kein Vormerkdelikt.
Verkehrszuverlässigkeit
Die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit vor der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung wird neu gestaltet:
- Die Reduzierung der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung wird auf die wichtigsten Punkte, nämlich Delikte, die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen, eingeschränkt. Die bisweilen geübte Praxis, wonach auch weniger schwere Delikte in die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einfließen, soll auf diesem Weg vermieden werden (Stichwort „Deregulierung“)
- Alle Umstände, die zum Entzug der Lenkberechtigung führen, müssen im Führerscheinregister eingetragen werden. Dazu informiert die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Delikt erfolgte, die Wohnsitzbehörde der betreffenden Person. Die Wohnsitzbehörde ist für die Eintragung im Führerscheinregister zuständig
- Die verfahrensführende Führerscheinbehörde, die sich wiederum aus dem Standort der besuchten Fahrschule ergibt, kann dadurch nach einem Check im Führerscheinregister die Entscheidung der Verkehrszuverlässigkeit treffen, ohne eine gesonderte Nachfrage bei der Wohnsitzbehörde des Fahrschülers stellen zu müssen
Fahrprüfungsverwaltung
Für die seit vielen Jahren im rechtsfreien Raum angesiedelte Fahrprüfungs-Verwaltungssoftware wird – DSGVO sei Dank – eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das BMVIT ist Verantwortlicher, die Fahrschulen Auftragsverarbeiter für die Behörden. Die Anonymisierung der Daten erfolgt durch die Programmierfabrik, die ebenfalls als Auftragsverarbeiter tätig wird.