Zum Inhalt springen

11. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


Änderungen bei der Theorieprüfung

Gültigkeit des Moduls „Grundwissen“

Die Regelung, dass das bestandene Modul mit dem Grundwissen für immer (also auch in jenen Fällen, in denen eine Theorieprüfung wegen Verstreichens der 18-monatigen Frist verfällt) erhalten bleibt, hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Das Modul mit dem Grundwissen wird ab 1. Oktober 2015 nur dann erhalten bleiben, wenn es zur Erteilung einer Lenkberechtigung gekommen ist, und später eine Ausdehnung der Lenkberechtigung beantragt wird.

Unabhängig von der gewählten Formulierung in der Verordnung bedeutet das laut BMVIT:

  • GW-Module gelten ab 1. Oktober 2015 nur mehr 18 Monate (statt bisher unbefristet), wenn kein weiteres Theorie-Modul absolviert wird
  • Wenn das Modul GW allein absolviert wird, dann läuft die Frist von 18 Monaten auch für sich allein (ab). Eine automatische Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GW-Moduls erfolgt, wenn nach dem GW-Modul (während der 18 Monate) anschließend ein klassenspezifisches Modul absolviert wird. Das GW-Modul erhält dann ein neues, späteres „gültig bis“-Datum: Seine Gültigkeit läuft zeitgleich mit dem klassenspezifischen Modul ab. Die Gültigkeitsdauer des Moduls GW richtet sich immer nach dem zuletzt gemachten klassenspezifischen Modul
  • Ein klassenspezifisches Modul hat unverändert in jedem Fall eine 18-Monats-Gültigkeit (unabhängig von anderen Modulen). Wenn das klassenspezifische Modul zeitlich vor dem GW-Modul absolviert wird, läuft es auch vor dem GW-Modul ab. Wird das GW-Modul nach dem klassenspezifischen Modul absolviert, erhält es exakt 18 Monate Gültigkeitsdauer und läuft somit später als das klassenspezifische Modul ab. (Das GW-Modul wird in diesem Fall also betrachtet, als wäre es allein absolviert worden.)
Übergangsfristen für diese Berechnung

Es gibt keine Übergangsfrist! Unter der Voraussetzung, dass keine Verlängerung der Gültigkeit durch ein klassenspezifisches Modul erfolgt, gilt also:

  • GW-Module, die vor dem 1. April 2014 bestanden wurden, verfallen sofort mit 1. Oktober 2015: Sie sind älter als 18 Monate
  • GW-Module, die ab 1. April 2014 und danach bestanden wurden, haben bereits einen Teil der 18 Monatsfrist ab 1. Oktober 2015 verbraucht und verfallen nach dem Ablauf der 18 Monate

Inhalte der Theorieprüfung

Als Inhalte der Theorieprüfung werden die Ladungssicherung und Sicherheit der beförderten Personen explizit ergänzt. Dies ist nur ein Formalakt, der jedoch im Hinblick auf die eindeutige und vollständige Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie erforderlich ist. Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens im Zuge der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie wurde diese Ergänzung von der EU-Kommissison gefordert.

Unabhängig davon darf erwartet werden, dass mit dem nächsten Update des Fragenkataloges der Computerprüfung der Bereich „Ladungssicherung“ noch mehr Gewicht bekommt als derzeit.

Änderungen bei der Fahrprüfung ab 1. Jänner 2016

Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/85/EU werden mit Stichtag 1. Jänner 2016 folgende Punkte geändert: 

  • Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle werden als im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahrende Straßenstücke ergänzt. Da diese nicht in allen Regionen verfügbar sind (wie schon bisher Tunnel), ist die Einschränkung „sofern dies möglich ist“ vorgesehen
  • Die Regelung, dass Lenkberechtigungen für die Klassen C(CE) und D(DE) nicht auf Automatikfahrzeuge eingeschränkt werden, wenn zumindest die Klasse B auf einem Fahrzeug mit Handschaltung abgelegt wurde, wird erweitert: Nicht nur die Prüfung der Klasse B, sondern auch praktische Fahrprüfungen von einer anderen Klasse auf Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe sind ausreichend, um die Klassen C(CE) oder D(DE) uneingeschränkt zu erhalten

Kleine Korrekturen

Eine redaktionelle Anpassung ist im Hinblick auf die Schaffung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit notwendig. Dort wird nicht „berufen“, sondern man erhebt eine „Beschwerde“.


Nicht umgesetzte Änderungsvorschläge

Kleine Fehlerkorrekturen in den Prüfungsprotokollen wurden bis zur Neuauflage des Prüfungshandbuches verschoben.

  • Ein redaktioneller Irrtum im Prüfungsprotokoll der Klasse D: Es war nie die „Innenraumbeleuchtung“ gemeint, sondern die „Innenraumbeobachtung“ (wie auch im Handbuch für Fahrprüfungen nachzulesen ist)
  • Im Protokoll für _E ist die Torbreite ist mit max. 4 m angegeben. In der Skizze ist die Torbreite durch eine Copy&Paste-Fehler mit 2,5 m eingetragen