Zum Inhalt springen

Speichelvortestgeräteverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Speichelvortestgeräteverordnung 2017)

Mit der 21. StVO-Novelle wurde 2005 (!) die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Suchtgiftvortestgeräten geschaffen: Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung zur Überprüfung des Speichels auf Suchtgiftspuren geeignete Speichelvortestgeräte bestimmen.

Tagesaktuelle Fassung der Speichelvortestgeräteverordnung 


Änderung 2019

Mit der Änderung der Speichelvortestgeräteverordnung im Februar 2019 wird die Liste der zugelassenen Anbieter von Speichelvortestgeräten erweitert.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle


Probebetrieb

Bisher mussten die Beamten bei einem Verdacht auf eine Suchtgift-Beeinträchtigung immer einen Amtsarzt konsultieren. Die Zahl der ertappten Drogen-Lenker lag in Österreich daher bei überschaubaren 500 und 1.000 Lenkern pro Jahr. Tendenz steigend: Wurden 2012 noch 877 Autofahrer wegen Suchtmittelkonsums angezeigt, waren es 2016 bereits 1.491. Vergleicht man die ertappten Drogen-Lenker etwa mit dem ähnlich bevölkerungsreichen Bayern (wo bereits seit Jahren Vortestgeräte eingesetzt werden), müssten in Österreich mehr als 10.000 Drogen-Fahrten pro Jahr enttarnt werden.

Pro Bundesland steht im Probebetrieb je ein „Speicheltest P.I.A.² 613S“ zur Verfügung; jedes Gerät kostet (inklusive 2.700 Teströhrchen) 55.620 Euro. Das ab 9. März 2017 zugelassene Vortestgerät ändert jedoch nichts daran, dass der Amtsarzt anschließend eine Beeinträchtigung nachweisen muss. Verweigerungen des Vortests werden als Vermutung der Beeinträchtigung durch Sichtgift gewertet.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Materien im Gesetzesteil des BGBl.