Änderung des Führerscheingesetzes durch die 32. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Der das Führerscheingesetz tangierende Teil des Ministerialentwurf für eine 32. StVO-Novelle wurde nach dem Misstrauensvotum des Nationalrats gegenüber der Bundesregierung „Kurz I“ im ab dann geltenden „freien Spiel der Kräfte“ nicht weiter verfolgt.
Suchtmittel vs. Suchtgift
Der Schwerpunkt des Ministerialentwurfs für eine 32. StVO-Novelle widmet sich dem Thema „Drogen“: Das Innenministerium möchte mehr Kompetenzen, um gegen möglicherweise durch Drogen beeinträchtigte Lenker vorgehen zu dürfen.
Die StVO stellt auf Beeinträchtigung von Fahrzeuglenkern durch Suchtgift ab. Damit sind psychotrope Stoffe nach dem Suchtmittelgesetz nicht umfasst. Mit dem Ersetzen des Begriffs „Suchtgift“ durch „Suchtmittel“ soll das geändert werdenDer Straftatbestand wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand orientiert sich an der geringsten, für Beeinträchtigung durch Alkohol vorgesehenen Strafdrohung. Die Höhe der Strafe soll sich künftig an der strengsten Alkoholstrafe für 1,6 Promille oder mehr orientieren. Damit müssten Drogenlenker künftig 1.600 bis 5.900 Euro zahlen und mit mindestens sechs Monaten Entziehung der Lenkberechtigung rechnen. Bisher lag die Mindeststrafe bei 800 Euro, die Entziehungsdauer bei einem MonatDerzeit ist eine ärztliche Untersuchung ohne Blutabnahme erforderlich, um eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festzustellen. Künftig sollen (in einem dreitägigen Kurs) besonders geschulte Polizisten die Beeinträchtigung feststellen und eine Blutabnahme anordnen dürfen. Dafür ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, die ohne Zustimmung der Opposition nicht beschlossen werden kannIm Rahmen der obligaten Blutabnahme soll ein freiwilliger Harntest abgeboten werden: „Ist das Harnscreening tatsächlich negativ, liegt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass auch in der Blutprobe keine Suchtmittelspuren feststellbar sein werden. Eine negative Harnprobe soll zur (vorläufigen) Wiederausfolgung des Führerscheins nach Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit führen.“
Im Zusammenhang mit diesen Änderungen in der Straßenverkehrsordnung wären auch Anpassungen im Führerscheingesetz hinsichtlich der Abnahme und Wiederausfolgung des Führerscheins erforderlich gewesen.