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27. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Licht bei Tag: Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zulässig

Künftig dürfen nun auch Nebelscheinwerfer alleine als „Licht bei Tag“-Beleuchtung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass nur Nebelscheinwerfer verwendet werden dürfen, die in die Fahrzeugfront eingebaut sind, weil bei diesen ein Blendungseffekt ausgeschlossen werden kann.

Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge ab 3,5 t

Während des Zeitraumes von jeweils 15. November bis 15. März darf der Lenker ein Kraftfahrzeug der Klassen M2, M3, N2, und N3 (Lkw über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse und Omnibusse) sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind und Schneeketten mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung "spezial" angebracht sind.

Anm.: Diese Ausrüstungsverpflichtung wurde mit der 29. KFG-Novelle auf den Zeitraum von 1. November bis 15. April ausgedehnt.