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34. Novelle des Kraftfahrgesetzes

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.


Einsatz bildgebender Überwachungsverfahren

Zur leichteren Verfolgung von Verstößen gegen das „Handyverbot“ und gegen die Gurt- bzw. Helmpflicht werden die entsprechenden Strafbestimmung erweitert. Bisher war es erforderlich, den Lenker unbedingt anzuhalten. Künftig soll die Strafbarkeit auch dann gegeben sein, wenn der Verstoß auf einem Beweisfoto wegen einer anderen Übertretung (Radarfoto, Foto einer Rotlichtkamera) einwandfrei erkennbar ist. (Damit die Bilder dafür verwendet werden dürfen, muss die StVO geändert werden.)

Wird die Übertreung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt, beträgt die Strafe höchstens 72 Euro. Bei der Anhaltung bleiben die bekannten Sätze von 50 Euro (Handy) bzw. 35 Euro (Gurt, Helm) unverändert.

Da Verstöße gegen das „Handyverbot“ auch in den Deliktkatalog für Probeführerscheinbesitzerim Führerscheingesetz aufgenommen werden, muss sichergestellt werden, dass auch im Falle einer Organstrafverfügung die Behörde informiert wird, da sie eine Nachschulung anordnen muss.

Weiß-grüne Kennzeichentafeln für reine Elektrofahrzeuge und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge

Die Kennzeichnung von emissionsfreien Fahrzeugen wird ab 1. April 2017 in Form einer speziellen Kennzeichentafel erfolgen: Für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Brennstoffzellen-Wasserstoffantrieb werden weiße Kennzeichentafeln mit grüner Schrift vorgesehen. Dann kann in verschiedenen Vorschriften an diese von außen leicht erkennbare Kennzeichnung angeknüpft werden und es können Vergünstigungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden. Das gilt auch für emissionssfreie Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die bisher eine rote Kennzeichentafel hatten.
Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen können die vorhandenen Kennzeichentafeln gegen die neuen ausgetauscht werden.

Mit einer von uns angeregten Änderung der Regierungsvorlage durch den Verkehrsausschuss wird klargestellt, dass Wechselkennzeichen nur bei gleicher Schriftfarbe zulässig sind.

Definition von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

Ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ist bisher mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg und einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW definiert. Diese Werte stammen aus der Richtlinie 2002/24/EG, auf die die wiederum die Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG in Art. 4 Abs. 2 am Ende des ersten Anstriches als Definition für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge verweist.

Die Richtlinie 2002/24/EG wurde aber mittlerweile von der Verordnung 168/2013 abgelöst, die in Anhang 1 die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge (L6e) mit geringfügig höheren technischen Werten, nämlich mit einer Masse in fahrbereiten Zustand von nicht mehr als 425 kg und einer maximalen Nenndauerleistung von 6 kW definiert. Gemäß Art. 81 Abs. 2 der Verordnung 168/2013 gelten Verweise auf die Richtlinie 2002/24/EG als Verweise auf die Verordnung 168/2013, weshalb der Berechtigungsumfang der Klasse AM hinsichtlich der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge nunmehr für solche Fahrzeuge mit einer Leermasse von höchstens 425 kg und einer Nennleistung von nicht mehr als 6 kW gilt. Die sonstigen Definitionsmerkmale, insbesondere die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und der Hubraum von 50 cm3 für Fremdzündungsmotoren, bleiben unverändert.

Die EU-Kommission hat diese Rechtsansicht ebenfalls bestätigt. § 2 Abs. 1 Z 4b KFG 1967 wird daher entsprechend modifiziert, die genannten neuen technischen Werte sind trotz derzeit anderslautender Definition im KFG 1967 laut BMVIT, FSG-Durchführungserlass vom 8. November 2016, sofort anzuwenden.

Fahrschuldatenbank

Um die Administration des Fahrschulbereiches und vor allem bundesweit einheitliche Fahrschulinspektionen zu erleichtern, wird die Grundlage für eine ab 1. Jänner 2018 verfügbare Fahrschuldatenbank geschaffen. Weiters sollen in dieser Datenbank auch Daten über jene Stellen erfasst werden, die

  • Zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM berechtigt sind
  • Tätigkeiten im Rahmen der Mehrphasenausbildung durchführen (Autofahrerclubs)

Die Errichtung der Fahrschuldatenbank wird nach Angaben des BMVIT für die Projektumsetzung und den Programmieraufwand im Bundesrechenzentrum 500.000 Euro kosten. Für den laufenden Betrieb kalkuliert das BMVIT jährlich 250.000 Euro.

Die Stellungnahme der WKO zu diesem Punkt ist absolut lesenswert.

Radar- oder Laserblocker

Es gibt immer wieder Unsicherheiten, ob die Verwendung von Radarblockern bzw. Laserblockern, mit denen (vor allem) Geschwindigkeitsmessungen beeinflusst oder gestört werden können, in Fahrzeugen zulässig ist. Daher wird nunmehr eine klare und eindeutige Regelung geschaffen:

  • Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen an oder in Kraftfahrzeugen nicht angebracht und in Kraftfahrzeugen nicht mitgeführt werden. Verstöße dagegen werden sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer angelastet
  • Werden Rader- oder Laserblocker an oder in Fahrzeugen entdeckt, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären 

Pickerlfristen

Als Taxi bzw. Kranken- oder Rettungswagen genutzte Fahrzeuge der Klasse M1 sowie leichte Lkw (auch die leichten Lkw N1) müssen jährlich überprüft werden. Allerdings ist für diese Fahrzeuge nach EU-Recht kein Überziehungsrahmen (derzeit vier Monate) zulässig. Daher soll die Überprüfung bereits drei Monate vor dem Erstzulassungsmonat (bisher ein Monat) stattfinden können.

Für Mopeds und Motorräder, die ebenfalls jährlich zur Überprüfung müssen, bleiben die bisherigen Fristen (ein Monat davor, vier Monate danach) erhalten – bis zur 37. KDV-Novelle.

Da die in Österreich gewährten Überziehungsmonate bei Verkehrskontrollen im Ausland regelmäßig zu Problemen führen und sich der Stichtag der Kontrolle auch bei späterer Überprüfung nicht ändert, wäre aus unserer Sicht eine einheitliche Lösung mit leicht merkbaren Fristen für alle Fahrzeugarten anzustreben.

Nach der Richtlinie 2014/45/EU gelten folgende Mindestzeiträume für die technische Überwachung:

  • Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (PKW, Kombi und LKW bis 3.500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht): vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre
  • Als Taxi oder Krankenwagen genutzte Fahrzeuge der Klasse M1 sowie Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich
  • Anhänger der Klasse O1 (leichte Anhänger) und O2 (schwere Anhänger bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse) sind von der verpflichtenden Überprüfung nicht erfasst
  • Für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e (Motorräder) und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 legen die Mitgliedsstaaten „angemesse Zeiträume“ fest

Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, darf es längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung (aber nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend) verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben.

Toleranzzeitraum der wiederkehrenden Begutachtung

Dipl.-Ing. Georg Hönig vom Amt der NÖ Landesregierung hat aufgrund der geänderten Bestimmungen eine Tabelle erstellt.

Übergangsbestimmung

Bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitraum der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des 4. dem vorgesehen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

Pickerlgutachten als verpflichtend mitzuführendes Dokument

Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (letztere sind in Österreich nahezu ungebräulich) muss die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§ 57a-Gutachten) und, falls vorhanden, der letzte Bericht über eine technische Unterwegskontrolle, mitgeführt werden.

Für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen, die mit den Klassen AM, A1/A2/A, B oder BE gelenkt werden, ergibt sich keine Änderung. Lenker dieser Fahrzeuge müssen das Pickerlgutachten auch künftig nicht mitführen. (Das obligate Mitführen des Gutachtens wurde im Rahmen der 21. KFG-Novelle diskutiert, aber nicht ungesetzt.)

Höhere zulässige Gesamtmassen bzw. Abmessungen für LKW und Omnibusse

Alternative Antriebsstränge bei zwei- oder dreiachsigen schweren LKW oder Omnibussen können zu einem Mehrgewicht führen. Damit die Nutzlast nicht sinkt, wird für diese Fahrzeuge das maximal erlaubte höchste zulässige Gesamtgewicht um die Masse des Mehrgewichtes (max. 1.000 kg) erhöht.

Als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann. Dazu zählt

  • Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen
  • Wasserstoff
  • Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (CNG) und flüssig (LNG)
  • Flüssiggas (LPG)
  • Mechanische Energie aus bordeigenen Speichern

Bei der Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen bzw. aerodynamisch gestalteten Führerhäusern wird eine zulässige Überschreitung der Fahrzeuglänge festgelegt.

Weiters wird eine zulässige Längenüberschreitung um 15 cm bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge im kombinierten Verkehr eingeführt.

Die Richtlinie 2015/719 muss bis zum 7. Mai 2017 umgesetzt werden.

Fahrtschreiber

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wurde aufgehoben und durch die neue Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtschreiber im Straßenverkehr ersetzt. Daher müssen die betreffenden Verweise angepasst werden.

Fahrzeug-Bauvorschriften

Im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften werden Anpassungen an die aktuellen EU-Vorschriften vorgenommen. Insbesondere werden Verweise auf die aktuellen Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen aufgnenommen. 


Aus dem Ministerialentwurf nicht in die Regierungsvorlage übernommene Punkte

Fahrtenprotokoll bei Übungsfahrten („L“)

Das über die absolvierten Übungsfahrten zu führende Fahrtenprotokoll sollte nicht mehr der Behörde vorgelegt werden müssen – diese Bestimmung wird jedoch nicht geändert.