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Klasse B

Umfang der Lenkberechtigung

Der Führerschein der Klasse B umfasst:

  • Kraftwagen (ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, sogenannte Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen): Personenkraftwagen, Kombinationkraftwagen, Lastkraftwagen, Traktor, Quad, ...
  • Mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz 
  • Mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg

Die Klasse B umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

Folgende Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Berechtigungen ausdrücklich anerkennen:

  • Die nach dem Ausbildungsmodell „L17“ erteilte Lenkberechtigung gilt vor dem 18. Geburtstag derzeit nur in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Nordirland und Dänemark (Informationsstand vor dem BREXIT)
  • Der Führerschein der Klasse B umfasst dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h), wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat – egal ob das Dreirad zwei Vorderräder oder zwei Hinterräder aufweist
  • Krafträder der Klasse A1 dürfen mit der Lenkberechtigung der Klasse B gelenkt werden, wenn neben der Klasse B der Code 111 im Führerschein eingetragen ist. Dafür ist eine besondere Ausbildung erforderlich
  • Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5.500 kg fallen unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls unter den Geltungsbereich der Klasse B

Nutzfahrzeuge mit alternativem Antrieb:

  • Von 1. März 2017 bis 28. Februar 2022 umfasst die Klasse B auch elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge bis zu einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg, wenn der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 im Führerschein eingetragen ist
  • Ab 1. März 2022 umfasst die Klasse B auch Nutzfahrzeuge bis zu einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg, sofern
    • Es sich um Fahrzeuge mit alternativem Antrieb handelt
    • Keine Anhänger gezogen werden
    • Die 3.500 kg übersteigende Masse ausschließlich auf das zusätzliche Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem von Fahrzeugen mit denselben Abmessungen, die mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet sind, zurückzuführen sind
    • Die Ladekapazität gegenüber diesen Fahrzeugen nicht erhöht ist
    • Der Lenker zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Besitz der Klasse B ist

Als Fahrzeug mit alternativem Antrieb gilt ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem alternativen Kraftstoff angetrieben wird und nach der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurde; als alternativer Kraftstoff gilt ein Kraftstoff oder eine Kraftquelle, der oder die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen kann. Dazu zählt:

  • Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen
  • Wasserstoff 
  • Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas CNG) und flüssig (Flüssigerdgas LNG)
  • Flüssiggas (LPG) 
  • Mechanische Energie aus bordeigenen Speichern

Ziehen von Anhängern

Mit dem Führerschein der Klasse B darf ein leichter Anhänger (Fahrzeugklasse O1, höchstes zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte kann beim Ziehen eines leichten Anhängers bis zu 4.250 kg betragen. 

Die erforderliche Gewichtsrelation zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ergibt sich nicht aus dem Führerscheingesetz, sondern wird in § 104 Abs. 2 lit. c KFG normiert: Die um 75 kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeugs muss mehr als doppelt so groß sein wie die momentane Gesamtmasse des Anhängers.

Für die Einhaltung der höchsten zulässigen Anhängelast (Zuglast) laut Zulassungsbescheinigung ist nur die momentane Gesamtmasse des Anhängers maßgeblich, nicht die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers.

Führerscheinrechtliches Gewichtsverhältnis

Ein schwerer Anhänger (Fahrzeugklasse O2, höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg bis 3.500 kg) darf mit der Klasse B gezogen werden, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Ein schwerer Anhänger (höchstes zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) darf mit der Klasse B gezogen werden, wenn die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeugs nicht überschreitet.
Diese Gewichtsrelation war bis 18. Jänner 2013 zusätzlich zur oben angeführten Summe zu beachten. Seit 19. Jänner 2013 ist dieses Verhältnis nicht mehr relevant.

Nach einer besonderen Schulung darf die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination bis zu 4.250 kg betragen. Diese Berechtigung wird im Führerschein mit dem im EU/EWR-Ausland gültigen Code 96 neben der Klasse B vermerkt.

Fahrzeugtechnisches Gewichtsverhältnis

Für das notwendige Gewichtsverhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sieht das Führerscheingesetz (seit 19. Jänner 2013) keine Bestimmungen vor. Es gilt daher für zum Verkehr zugelassene Anhänger § 61 Abs. 1 KDV:

  • Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die (momentane, also derzeitige) Gesamtmasse des Anhängers weder die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. den bei der Genehmigung festgesetzten (und in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen) Wert übersteigt
  • Bei geländegängigen PKW und Kombis (Typisierungsklasse „M1“) oder LKW (Typisierungsklasse „N1“) ist das 1,5-fache der höchsten zulässigen Gesamtmasse maßgebend, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine geringere Anhängelast vermerkt ist

Am österreichischen Markt wird die Anhängelast in Abstimmung mit der Typisierungsgrenze von Auflaufbremseinrichtungen üblicherweise mit höchstens 3.500 kg angegeben. Für die Einhaltung der höchsten zulässigen Anhängelast (Zuglast) laut Zulassungsbescheinigung ist nur die momentane Gesamtmasse des Anhängers maßgeblich, nicht die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers.

Mindestalter

18 Jahre. Das heißt: Die Fahrprüfung darf frühestens am 18. Geburtstag absolviert werden. Die theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule kann bereits ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Beim Ausbildungsmodell „L17“ ist der Ausbildungsbeginn in der Fahrschule bereits mit 15,5 Jahren möglich. Die Theorieprüfung kann unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer gleich nach dem Theoriekurs abgelegt werden, das Mindestalter für die Fahrprüfung beträgt 17 Jahre.


Ausbildung und Prüfung

Schulfahrzeuge

Fahrzeuge für Schulfahrten der Klasse B müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Betätigung der Lenkung vom Sitzplatz des Fahrlehrers
  • Betätigung der Betriebsbremse und der Hilfsbremse vom Sitzplatz des Fahrlehrers
  • Betätigung der Kupplung vom Sitzplatz des Fahrlehrers (entfällt bei Automatikfahrzeugen)
  • Lenkersitz und Fahrlehrersitz getrennt verstellbar (keine durchgehende Sitzbank)
  • Zusätzliche Rückspiegel für den Fahrlehrer
  • Mindestens ein Rückfahrscheinwerfer

Prüfungsfahrzeuge

Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen folgenden Mindesterfordernissen genügen:

  • Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B
  • Bauartgeschwindigkeit mindestens 100 km/h
  • Mindestens eine Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt. Diese Zugangstüre für den Fahrprüfer muss unabhängig von den vorderen Türen geöffnet werden können
  • Autobahn-Klebevignette bzw. Nachweis der Digitalen Vignette (Vorlage der Kaufbestätigung, Nachweis via ASFINAG-Website)

Die Fahrprüfung findet bei der Vollausbildung der Klasse B im Fahrschulauto statt. Bei Übungsfahrten („L“) oder Ausbildungsfahrten („L17“) kann die Fahrprüfung wahlweise im Fahrschulauto oder in einem der bei der privaten Ausbildung verwendeten Fahrzeuge absolviert werden. Wird das private Fahrzeug gewählt, wird natürlich auch einer der privaten Begleiter statt einem Fahrlehrer der ausbildenden Fahrschule an der Prüfung teilnehmen. Du musst die Bewilligung für Übungsfahrten („L“) oder Ausbildungsfahrten („L17“) bei der Prüfung dabei haben, sie kann aber bereits abgelaufen sein.

Automatikfahrzeuge

Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftwagen ohne Kupplungspedal ab, wird die Lenkberechtigung mit dem Code 78 auf das Lenken von Automatik-Fahrzeugen eingeschränkt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist eine praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich.

Probezeit

Wurde zuvor keine andere Führerscheinklasse (außer AM und F) besessen, beträgt die Probezeit mindestens drei Jahre, bei L17-Absolventen allerdings mindestens bis zum 21. Geburtstag.

Mehrphasen-Ausbildung

Die Ausbildung für die Klasse B unterliegt dem Mehrphasen-Ausbildungssystem.