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Feuerwehr- und Rettungsverordnung FSG-FRV

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung – FSG-FRV)

Mit der Führerscheingesetz-Feuerwehr- und Rettungsverordnung werden u. a. die von den Feuerwehren geforderten Ausnahmeregelungen geschaffen, die beim Lenken von Feuerwehrfahrzeugen den für derart schwere LKW geltenden Alkoholgrenzwert von 0,1 auf 0,49 Promille anheben.

Außerdem regelt sie die Ausbildung für Personen, die mit dem Führerschein der Klasse B Fahrzeuge über 3.500 kg (bis 5.500 kg) höchstes zulässiges Gesamtgewicht im Rahmen von Feuerwehr, Rettung oder Exekutive lenken sollen.

Tagesaktuelle Fassung der Feuerwehr- und Rettungsverordnung zum Führerscheingesetz


1. Novelle der Führer­schein­gesetz-Feuer­wehr­ver­ord­nung

Die bisherige Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung wird mit dieser Novelle in „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die besonderen Lenkberechtigungen für Feuerwehren und Rettungsorganisationen (Feuerwehr- und Rettungsverordnung FSG-FRV)“ umbenannt.

Diese Novelle steht im Zusammenhang mit der 13. FSG-Novelle und schafft die verordnungsmäßigen Detailregelungen auf der Grundlage des § 32b Abs. 3 FSG:

  • Zusätzlich zum bestehenden Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die exakt das Aussehen und die Abmessungen von Fahrzeugen haben, die unter die Klasse B fallen, aber aufgrund ihrer technischen Ausstattung „geringfügig“ schwerer sind (63 Prozent sind wohl nicht ganz „geringfügig“, aber bitte)
  • Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.


Stammfassung der Führer­schein­gesetz-Feuer­wehr­ver­ord­nung

Nachweis der praktischen Kenntnisse

Der Nachweis der praktischen Kenntnisse ist durch eine Prüfung zu erbringen. Diese hat zu umfassen:

  • Die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers (insbesondere Lenkvorrichtung, Bremsanlagen, Kupplung, Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, Reifen, Kontrolleinrichtungen und Blaulicht)
  • Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen
  • Eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 45 Minuten mit einem Feuerwehrfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg
  • Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B+E müssen nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfungsfahrt eine weitere Prüfungsfahrt von 45 Minuten durchführen, bei der ein anderer als leichter Anhänger mitgeführt wird

Vor Durchführung der Prüfung ist mit dem Kandidaten ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken hat:

  • Kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Bestimmungen, soweit sie sich auf das Lenken von Einsatzfahrzeugen beziehen
  • Das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik (Fehlererkennung, Fehlerbegrenzung sowie die einfache Wartung)
  • Die Fahrphysik von Feuerwehrfahrzeugen
  • Die Absicherung und das richtige Verhalten am Einsatzort

Der Landesfeuerwehrkommandant hat fachlich geeignete Personen zu Prüfern zwecks Beurteilung der erforderlichen Kenntnisse von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein zu bestellen.

Gesundheitliche Eignung

Der Feuerwehrführerschein ist für 10 Jahre auszustellen, es sei denn, die feuerwehrärztliche Untersuchung bestätigt das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung nur für einen kürzeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer ist vom untersuchenden Arzt im Feuerwehrführerschein auf Seite 4 einzutragen.

Verlängerungen des Feuerwehrführerscheines sind jeweils für die Dauer von bis zu 10 Jahren vorzunehmen.

Eine neuerliche Verlängerung des Feuerwehrführerscheines auf bis zu 10 Jahre kann auch vor Ablauf der Befristung eingetragen werden, wenn zwischenzeitlich durch eine feuerwehrärztliche Untersuchung die allgemeine Einsatztauglichkeit oder die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten festgestellt wurde, wodurch auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen festgestellt ist.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.