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32. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung

Mit dieser Novelle wollte die FPÖ dem Drogenmissbrauch mit interessanten Ideen den Kampf ansagen. Durch das Platzen der Regierung wird jedoch nur ein kleiner Teil des Ministerialentwurfs im Initiativantrag von ÖVP, SPÖ und FPÖ umgesetzt.


Maßnahmenpaket „Toter Winkel“

Städten und Gemeinden wird ermöglicht, an potenziell gefährlichen Kreuzungen, die durch Umbaumaßnahmen nicht entschärft werden können, ein Einbiegeverbot für LKW zu erlassen. Bislang war es immer nur möglich, einen Unfallhäufungspunkt zu entschärfen, nachdem die Unfälle schon verursacht wurden. 


Nicht in den Initiativantrag übernommene Punkte

Suchtmittel vs. Suchtgift

Der Schwerpunkt dieser Novelle widmet sich dem Thema „Drogen“: Das Innenministerium möchte mehr Kompetenzen, um gegen möglicherweise durch Drogen beeinträchtigte Lenker vorgehen zu dürfen. 

  • Die StVO stellt auf Beeinträchtigung von Fahrzeuglenkern durch Suchtgift ab. Damit sind psychotrope Stoffe nach dem Suchtmittelgesetz nicht umfasst. Mit dem Ersetzen des Begriffs „Suchtgift“ durch „Suchtmittel“ soll das geändert werden
  • Der Straftatbestand wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand orientiert sich an der geringsten, für Beeinträchtigung durch Alkohol vorgesehenen Strafdrohung. Die Höhe der Strafe soll sich künftig an der strengsten Alkoholstrafe für 1,6 Promille oder mehr orientieren. Damit müssten Drogenlenker künftig 1.600 bis 5.900 Euro zahlen und mit mindestens sechs Monaten Entziehung der Lenkberechtigung rechnen. Bisher lag die Mindeststrafe bei 800 Euro, die Entziehungsdauer bei einem Monat
  • Derzeit ist eine ärztliche Untersuchung ohne Blutabnahme erforderlich, um eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festzustellen. Künftig sollen (in einem dreitägigen Kurs) besonders geschulte Polizisten die Beeinträchtigung feststellen und eine Blutabnahme anordnen dürfen. Dafür ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich, die ohne Zustimmung der Opposition nicht beschlossen werden kann 
  • Im Rahmen der obligaten Blutabnahme soll ein freiwilliger Harntest abgeboten werden: „Ist das Harnscreening tatsächlich negativ, liegt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass auch in der Blutprobe keine Suchtmittelspuren feststellbar sein werden. Eine negative Harnprobe soll zur (vorläufigen) Wiederausfolgung des Führerscheins nach Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit führen.“

Nachtfahrgeschwindigkeitsbegrenzung für LKW über 7,5 t

Die Nachtfahrgeschwindigkeitsbegrenzung für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t wird auf Autobahnen und Autostraßen von 60 km/h auf 70 km/h angehoben. Gleichzeitig wird die Dauer dieser Geschwindigkeitsbegrenzung um eine Stunde verlängert – von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr statt wie bisher nur bis 5:00 Uhr. 

Die Strecken, auf denen unabhängig von der Tageszeit 60 km/h verordnet wurden, sollen jedoch weiter bestehen bleiben. Das betrifft z.B. die Brenner-, Inntal- und Rheintalautobahn sowie die Südosttangente. In diesem Bereich ist das Transitverkehrsaufkommen deutlich höher als auf anderen Autobahnen, weshalb aus Verkehrssicherheitsgründen eine Anhebung nicht geplant ist. Dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung ohnehin nicht einmal ansatzweise eingehalten wird, steht auf einem anderen Blatt ...