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Treppelweg

Diese an den Ufern oder auf bzw. neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und ihre Verbindung zu öffentlichen Straßen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern

  • Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln
  • Der Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer
  • Rettungs- und Feuerlöschzwecken
  • Zwecken der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht
  • Zwecken der Kraftwerksunternehmen

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten. Davon ausgenommen sind

  • Fußgänger
  • Radfahrer und Rollstuhlfahrer
  • Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang
  • Personen, die eine Erlaubnis deutlich sichtbar mitführen
  • Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches auf Abschnitten, auf denen das durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist

Diese Ausnahmen gelten nicht

  • Bei Schneelage oder vereister Fahrbahn
  • Bei Hochwasser
  • Im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser
  • Im Bereich von Windbruch

Rechtliche Grundlage