Treppelweg
Diese an den Ufern oder auf bzw. neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und ihre Verbindung zu öffentlichen Straßen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern
- Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln
- Der Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer
- Rettungs- und Feuerlöschzwecken
- Zwecken der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht
- Zwecken der Kraftwerksunternehmen
Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten. Davon ausgenommen sind
- Fußgänger
- Radfahrer und Rollstuhlfahrer
- Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang
- Personen, die eine Erlaubnis deutlich sichtbar mitführen
- Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches auf Abschnitten, auf denen das durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist
Diese Ausnahmen gelten nicht
- Bei Schneelage oder vereister Fahrbahn
- Bei Hochwasser
- Im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser
- Im Bereich von Windbruch