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8. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

Wenn nicht anders angegeben (siehe die Prüfungsfahrzeuge der Klasse F), treten die Änderungen am 19. Jänner 2013 in Kraft.


Praktische Fahrprüfung

Aus- und Weiterbildung der Fahrprüferinnen und Fahrprüfer

Ein wesentlicher Teil dieser Novelle ist die Einführung eines detaillierten Systems der Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer sowie Kontrollmechanismen in Form einer Auditierung. Daneben werden auch  sonstige Änderungen vorgenommen, die in Zusammenhang mit der 3. Führerscheinrichtlinie erforderlich sind, wie die Regelung der Prüfungsfahrzeuge für die neuen A-Klassen und die Klassen D1 und D1E sowie einige redaktionelle Änderungen. Auch das Formular des vorläufigen Führerscheines ist im Hinblick auf die neuen Klassen zu überarbeiten.

Änderung bei den Prüfungsfahrzeugen

Die 3. Führerscheinrichtlinie stellt neue Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge, nicht zuletzt durch die Einführung der neuen A-Klassen und Klassen D1 und D1E.

  • Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen
  • Für die Klasse A2: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 395 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW (34 PS).
    Das heißt: Es darf nach den Bestimmungen der FSG-PV für die A2-Prüfung auch ein „A-Fahrzeug“ verwendet werden, aber unmittelbar nach der positiven Prüfung, mit der bekanntlich nach der Erteilungsfiktion die Lenkberechtigung erworben wurde, darf der Führerscheinbesitzer jedoch nicht mehr damit fahren! Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 FSG legen jedoch fest, dass es sich um ein „Fahrzeug der angetrebten Klasse“ handeln muss. Somit ist die Verwendung eines A-Motorrades bei A2-Prüfungen eindeutig unzulässig
  • Für die Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm3 und einer Leistung von mindestens 40 kW (55 PS)
  • Bei Traktor-Prüfungen (Klasse F) werden ab 1. September 2012 nur mehr zugelassene Anhänger mit mind. 1.000 kg Gesamtmasse eingesetzt. Wenn der Prüfer nicht am Fahrzeug mitfährt, wird mit gleichem Termin eine Sprechfunkverbindung vorgeschrieben

Geplant war außerdem ein für den Fahrprüfer wahrnehmbares Signal bei der Betätigung der Doppelpedalerie durch den Fahrlehrer im Prüfungsfahrzeug. Diese Bestimmung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Erhöhung der Fahrprüfungsgebühr

  • Für die Fahrprüfungen der Gruppe 1 (Klassen A, B, BE, F) wird die Prüfungsgebühr auf 60 Euro angehoben, das entspricht einer Erhöhung um 27,30 Euro
  • Die Fahrprüfung für die Gruppe 2 (alle anderen Klassen) soll 90 Euro kosten, was einer Erhöhung um 39,20 Euro entspricht
  • Wird gleichzeitig auch die Grundqualifikations-Prüfung für C95 oder D95 abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr 180 Euro

Qualitätssicherung der Fahrprüfung

Diese Novelle regelt die Details der Auditierung und der Qualitätssicherung der Fahrprüfung. Damit die neu eingeführten Audits und das Hospitieren auch faktisch durchführbar sind, werden alle an der Fahrprüfung Beteiligten verpflichtet, diese Maßnahmen zuzulassen. Dies betrifft sowohl die Fahrschulen, die Fahrprüfer und alle Kandidaten – auch jene, die im Privatfahrzeug zur Fahrprüfung antreten.

Theorieprüfung am Computer

In den §§ 1 bis 5 der Fahrprüfungsverordnung wären grundsätzlich auch zahlreiche redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Da jedoch eine grundlegende Umgestaltung der Computerprüfung in Arbeit ist, wird dieser Abschnitt in der 9. Novelle geregelt, wo dann auch die redaktionellen Änderungen berücksichtigt werden.

Erhöhung der Theorieprüfungsgebühr

  • Im Rahmen dieser Novelle wird die Gebühr für die theoretische Fahrprüfung von 8,20 Euro (dieser Betrag gilt seit der 7. Novelle) auf 11 Euro angehoben
  • Die 9. Novelle bringt jedoch gleich die nächste Änderung im Rahmen der Umstellung der Theorieprüfung auf einzelne Module