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14. Novelle des Führerscheingesetzes

Die vorliegende Novelle dient der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie der EU. Sie ist die größte Änderung des Führerscheingesetzes seit der Einführung der Bestimmungen der 2. Führerscheinrichtlinie im Jahr 1997: Damals wurden die betreffenden Paragraphen aus dem Kraftfahrgesetz herausgelöst und ein eigenes Führerscheingesetz zusammengestellt. Über die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie hinausgehend wird die Gelegenheit benutzt, um einige anstehende punktuelle Probleme zu lösen, Unklarheiten zu beseitigen oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.

Seit 19. Jänner 2013 veröffentlicht das BMVIT den Durchführungserlass zum Führerscheingesetz nicht mehr als Einzelseiten-Version, sondern als übersichtlichen FSG-Gesamterlass, in den alle bisherigen Versionen des Erlasses eingearbeitet wurden. Der Gesamterlass wurde im Rahmen der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie komplett überarbeitet und durch zahlreiche neue Anordnungen ergänzt.


Neue Führerscheinklassen und Ablauf des Führerscheins

Die Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie bringt wesentliche Neuerungen bei den Führerscheinklassen.

  • Die Klassen A1 und D1 sind neu sowie die Klasse AM wird anstelle des bisherigen Mopedausweises eingeführt
  • Der Berechtigungsumfang der Vorstufe A für Leichtmotorräder wird auf 35 kW angehoben und das Mindestalter für den Direktzugang der unbeschränkten Klasse A mit dem vollendeten 24. Lebensjahr festgesetzt
  • Führerscheine der Klassen A und B werden künftig nur mehr mit einer administrativen Frist von 15 Jahren ausgestellt

Nationale Entscheidungen

Die dritte Führerscheinrichtlinie sieht eine beträchtliche Anzahl an nationalen Entscheidungsmöglichkeiten vor, die einzelstaatlich festgelegt werden müssen. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Punkte sowie die österreichische Entscheidung dazu dargestellt:

  • Mindestalter für die neue Klasse A1: Das Regelalter ist 16, es kann aber auch 17 oder 18 festgesetzt werden; Österreich wählt 16 Jahre
  • Stufenzugang Klasse A (A1 > A2 > A): Die Richtlinie ermöglicht den Aufstieg zur jeweils höheren Stufe mittels praktischer Fahrprüfung oder Schulung; Österreich überträgt dieses Wahlrecht direkt auf den Führerscheinwerber und lässt beide Möglichkeiten zu
  • Anhängerbestimmung Klasse B mit der Zusatzberechtigung zum Lenken von schweren Anhängern von mehr als 3.500 kg bis 4.250 kg für die Kombination (B Code 96): Der Erwerb dieser Zusatzberechtigung erfolgt nach der Richtlinie mit einer praktischen Fahrprüfung und/oder einer Schulung; Österreich wählt die Variante der Schulung
  • Befristung der Führerscheine für die Klassen A und B: Die Frist beträgt 10 Jahre bis 15 Jahre; Österreich wählt 15 Jahre

Fahrprüfer

Im Bereich der Fahrprüfer wird in Umsetzung von Anhang IV der Richtlinie eine umfangreiche verpflichtende Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer sowie eine Auditierung normiert. Diese umfangreichen Neuerungen verlangen nicht nur eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen im gesamten Gesetz, sondern bedeuten auch gewaltige Umwälzungen in der Systematik. So werden in den neuen §§ 17a bis 20 nun alle jene Bestimmungen zusammengefasst, die Besonderheiten für die einzelnen Lenkberechtigungsklassen beinhalten, einschließlich der Bestimmungen für die Klasse AM.

Übergangsbestimmungen

Für die Übergangsbestimmungen wurde ein eigener Paragraph geschaffen, um die umfangreichen in Zusammenhang mit dieser Richtlinie erforderlichen Übergangsbestimmungen in übersichtlicher Form vereinigt zu haben.

Auswirkungen auf die Theorieprüfung bei den Klassen C1/C und F

Die Zusatzfrage 1220 wird mit dem ohne Übergangsfrist geltenden Entfall des § 14 Abs. 2 (Mitführen des Führerscheins der Klasse F im Umkreis von 10 km) obsolet, es sind daher die Fragen 1219 und 1220 ab der Veröffentlichung der Novelle im BGBl in der Datenbank inaktiv zu setzen.  Gleiches gilt für die identen Fragen 3902 und 3903 bei den Klassen C bzw. C1.

Zahlreiche Abgeordnete haben zu diesem (von ihnen offensichtlich beim Beschluss des Gesetzes überlesenen) Punkt Initiativanträge eingebracht, die auf eine „Ausnahmeregelung zugunsten von LandwirtInnen im Führerscheingesetz“ abzielen: Die Regelung, wonach bei allen Fahrten mit Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen stets der Führerschein mitzunehmen sei, erweise sich als „praxisuntauglich und damit als geradezu bauernfeindlich“, heißt es in der für Nichtlandwirte eher abenteuerlichen Begründung.

Die Reparatur erfolgt mit der 15. FSG-Novelle, und bis zu dieser Änderung war es mit der von der Bauernkammer dominierten ÖVP nicht möglich, irgendwelche anderen Themen im Verkehrsbereich anzupacken ...