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Kraftfahrgesetz KFG

Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967)

Tagesaktuelle Fassung des Kraftfahrgesetzes


Das geltende Kraftfahrgesetz (bitte nicht „Kraftfahrzeuggesetz“, Danke!) ist am 1. Jänner 1968 in Kraft getreten. Kaum ein Wirtschaftsbereich hat sich innerhalb so kurzer Zeit dermaßen weiterentwickelt; zudem wurden ab der 15. KFG-Novelle und der 37. KDV-Novelle Umsetzungen des EG/EU-Gemeinschaftsrechts (bzw. seit dem Vertrag von Lissabon Umsetzungen des Unionsrechts, so viel Zeit muss sein) in den Rechtsbestand der Republik Österreich übernommen.

Wer daher eine gewisse Unübersichtlichkeit bzw. Unsystematik erkennt, ist am richtigen Weg, das Wesen der Materie zu begreifen.

Der bis 1997 ebenfalls enthaltene Abschnitt über die Erteilung und Entziehung von Lenkerberechtigungen wurde mit der Umsetzung der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in ein eigenes Führerscheingesetz FSG ausgelagert.

Viele Bestimmungen richten sich an die Verwaltung bzw. an Fahrzeughersteller – aber auch die Bestimmungen zum (mittlerweile wieder ad acta geleten) Thema „Licht bei Tag“ oder das Ziehen von Anhängern, das Abschleppen und generell die Pflichten des Lenkers und Zulassungsbesitzers sind im Kraftfahrgesetz bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung zu finden.

Das Kraftfahrgesetz gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Typengenehmigung und Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und ihrer Teile und Ausrüstungsgegenstände
  • Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
  • Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers
  • Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
  • Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen
  • Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen

Mit der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung werden zahlreiche Detailbestimmungen normiert, die somit vom Minister selbst bestimmt werden und nicht jedes Mal vom Nationalrat abgesegnet werden müssen. Die Detailbestimmungen für Zulassungsstellen sowie für Prüfstellen für die wiederkehrende Begutachtung wurden mit dem scheinbar unvermeidlichen Anwachsen des Regelungsbedarfs aus Gründen der Übersichtlichtkeit in eigene, von der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung unabhängige Verordnungen ausgelagert.