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32. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Präzisierung der erlaubten Smartphone-Verwendung

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung auch jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist: Es werden ja auch in Fahrzeugen eingebaute oder temporär angebrachte Navigationsgeräte verwendet. (Das ist auch die größte Ablenkung, wenn es um die Dauer der Blickabwendung geht.)

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, mit Ausnahme der Bedienung des Navigationssystems eines im Wageninneren befestigten Mobiltelefons, verboten.


Handy-Verbot nach der 32. KFG-Novelle

Tagfahrlicht für Motorräder

Schon seit 2009 ist das Anbringen von weißen Tagfahrleuchten bei Motorrädern auf Basis der ECE Regelungen 53 (Anbau Licht Krad) und 87 (Tagfahrleuchten) erlaubt. Das bedeutet:

  • Im Normalbetrieb ist das Tagfahrlicht in Betrieb, das deutlich heller als Begrenzungslicht („Standlicht“) leuchtet
  • Wird es in der Umgebung finster, schaltet ein Lichtsensor automatisch auf das hellere Abblendlicht um

Die Ausrüstungsbestimmungen (§ 15 Abs. 3 Z 13 KFG) werden allerdings nicht einfach (wie im Ministerialentwurf) um diese Tagfahrleuchten ergänzt, sondern es wird (ab der Regierungsvorlage) im § 15 nur mehr ganz generell auf die seit 1. Jänner 2016 direkt wirkende Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen verwiesen, die die bisher gültige Richtlinie 2008/89/EG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger obsolet macht und daher aufhebt.

§ 99 Abs 5 KFG verpflichtet die Lenker einspuriger Kraftfahrzeuge außerdem, während der Fahrt stets das Abblendlicht einzuschalten. Diese Verwendungsbestimmung wird nun angepasst. In Deutschland ist Tagfahrlicht statt Abblendlicht bei guter Sicht seit 1. April 2013 gestattet. 

Seitens der NEOS gibt es zum Tagfahrlicht für Motorräder einen von dieser Novelle unabhängigen Initiativantrag, der nicht mit dieser Novelle „miterledigt“ wurde, sondern weiterhin als „vertagt“ gilt:

Betroffene Prüfungsfragen

  • 57 und 58
  • 288 und 289
  • 468 und 469
  • 1817 und 1818

Diese Fragen waren bereits im Fragenkatalog vom 1. März 2016 vorgesehen und wurden bis zum Inkrafttreten dieser Novelle gesperrt; ab 28. Juli 2016 werden sie gestellt. 

Änderungen für Fahrschulen

Schulfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Ausbildungs- oder Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter müssen durch den Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund gekennzeichnet werden.

Nunmehr hat es in der Steiermark Schwierigkeiten gegeben, wie hell oder dunkel das „hellblau“ sein muss bzw. darf, um von der Aufsichtsbehörde genehmigt zu werden. Daher soll der Farbton auf „blau“ geändert werden. Für die Anpassung des Farbtons der Kennzeichnung von Ausbildungsfahrten wird eine Novelle der FSG-VBV notwendig.

In einer Arbeitsgruppe zur Qualitätssicherung im Fahrschulbereich wurden Vorgaben für eine verbesserte und bundesweit einheitliche Durchführung von Fahrschulinspektionen erarbeitet. In diesem Zusammenhang soll eine Verpflichtung zur Durchführung einer Fahrschulinspektion zumindest alle drei Jahre erweitert werden.
Weiters wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, damit die Verwendung der in der Arbeitsgruppe erarbeiteten und vom BMVIT zur Verfügung gestellten Arbeitsbehelfe, wie z.B. Unterlagen, Checklisten, Datenbank, etc. durch Verordnung angeordnet werden kann.

Tachometer-Datenbank

Betrügereischen Manipulationen an elektronischen Wegstreckenmessern soll mit einer eigenen Tachostandsdatenbank begegnet werden: Jede Firma, die Fahrzeugbegutachtungen gemäß § 57a KFG („Pickerlüberprüfungen“) durchführt, muss künftig den Kilometerstand des überprüften Fahrzeugs in diese Datenbank eingeben. Gleiches gilt bei einer Reparatur. So wird der Kilometerstand jedes Fahrzeugs laufend dokumentiert.

Weiters wird jede Manipulation am Kilometerzähler bzw. am Kilometerstandausdrücklich für unzulässig erklärt und somit eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ermöglicht. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers muss der bisherige Kilometerstand eingestellt werden.

Zugriff auf die Daten haben Werkstätten sowie Automobilklubs, die Pickerlüberprüfungen durchführen. Wer in Zukunft sein Auto privat verkauft, kann bei der Werkstatt seines Vertrauens einen Ausdruck aus der Datenbank verlangen.

Bei der Ankündigung dieser Maßnahme spricht das BMVIT (!) originellerweise von einer Novelle des „Kraftfahrzeuggesetzes“.

Schnittstelle zwischen der zentralen Begutachtungsplaketten-Datenbank und der Zulassungsevidenz des Versicherungsverbandes

Es soll zusätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Schnittstelle zwischen der zentralen Begutachtungsplaketten-Datenbank und der Zulassungsevidenz des Versicherungsverbandes geschaffen werden. Die § 57a-Stellen sollen die fahrzeugspezifischen Daten aus dieser Evidenz für die Erstellung des Gutachtens und für das Ausfüllen des Begutachtungsformblattes verwenden können. Anhand des Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer sollen die aktuellen technischen Fahrzeugdaten (z.B. Gewichte, Umweltwerte,…) automatisch übernommen werden. Damit müssen im Zuge der Begutachtung weniger Daten erfasst werden, Tippfehler etc. können vermieden werden.

Deckungsevidenz als Clearingstelle

Die bisherige Bestimmung, wonach die Behörde ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einzuleiten hat, wenn der Versicherer des Fahrzeuges eine Anzeige erstattet hat, kann mit der Schaffung einer „Deckungsevidenz“ entfallen. Wenn in dieser Clearingstelle kein haftender Versicherer festgestellt werden kann,  verständigt die Gemeinschaftseinrichtung der Versicherungsverband die Behörde, die dann die Zulassung aufhebt.

Außerdem scheint durch die Einrichtung einer Deckungsevidenz der haftende Versicherer dort auf und die Vorlage einer Versicherungsbestätigung entfällt bei der Wiederausfolgung von hinterlegten Kennzeichentafeln.

Missbrauch von Probefahrtkennzeichen bzw. ausländischen Kennzeichen

Die Novelle will dazu beitragen, dass Behörden gegen missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen und Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen besser vorgehen können:

  • Einerseits wird die Erteilung einer Probefahrtbewilligung an das zusätzliche Kriterium geknüpft, dass gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen, andererseits wird den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis eingeräumt, bei missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen die Kennzeichentafeln sofort abzunehmen
  • Weiters soll es den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erleichtert werden, Kontrollmitteilungen an die zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Finanzen zu übermitteln. Die Mitteilung soll bereits erfolgen, wenn eine Übertretung des § 82 Abs. 8 KFG vermutet wird und nicht erst, wenn eine solche festgestellt wird.

Verlängerung des Begutachtungsintervalls für landwirtschaftliche Anhänger

Für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf, fallen derzeit unter die 3-2-1-Regelung. Nunmehr wird eine zusätzliche Untergruppe mit dem Begutachtungsintervall von 3-2-2 für solche Anhänger geschaffen. Solche Anhänger werden nicht ständig
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingesetzt und weisen eine geringe Kilometerleistung auf. Durch die Verlängerung des Begutachtungsintervalls von einem auf zwei Jahre ab der dritten Begutachtung soll ein Anreiz für die Landwirtschaft geschaffen werden, solche Anhänger zu verwenden und zuzulassen. 

Krankenversicherungsträger bekommen Zugriff auf die zentrale Zulassungsevidenz

Im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen muss geprüft werden, ob Dienstnehmern ein Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen (und dieser geldwerte Vorteil dann auch entsprechend versteuert) wird. Daher sollen die Krankenversicherungsträger auch eine Möglichkeit der Abfrage aus der zentralen Zulassungsevidenz erhalten.

Erweiterter Nutzerkreis von Blaulicht

Warnleuchten mit blauem Licht sollen auch an Fahrzeugen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes angebracht werden können.

Weitere Änderungen

  • Im Rahmen der Definitionen wird das (im FSG über die Eckdaten der Klasse A2 ausreichend definierte) Leichtmotorrad gestrichen. Weiters gibt es eine kleine Anpassung für Mähdrescher, die alternativ auch mit einem Raupenfahrwerk auf der 1. Achse und einer max. Bauartgeschwindigkeit von 20 km/h erhältlich sind. Aufgrund der bisherigen Definitionen sind solche Fahrzeuge als Sonderkraftfahrzeuge einzustufen, aber eigentlich handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine. Diese unterschiedliche Einstufung hat unterschiedliche Auswirkungen, z.B. auch auf die wiederkehrende Begutachtung
  • Bei der Warnweste wird die neue ÖNORM EN ISO 20471 berücksichtigt
  • Es ist detailliert geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ein Zulassungsbesitzer seinen Omnibus oder Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeug vermieten darf. Damit soll einer missbräuchlichen Verwendung solcher Fahrzeuge zu illegaler Personen- oder Güterbeförderung vorgebeugt werden. Es gibt Fälle, wo eine Fahrschule ein solches Fahrzeug zum Zwecke der Ausbildung benötigt, aber im Hinblick auf die geringe Zahl der Kandidaten eine fixe Anschaffung sich nicht rechnet. Für diese Fälle soll daher die Anmietung eines solchen Fahrzeuges durch eine Fahrschule möglich sein 
  • Wenn Fälschungen bzw. Verfälschungen von Sondertransportbewilligungen festgestellt werden, so soll der Antragsteller eine bestimmte Zeit lang keine Bewilligungen erhalten bzw. bestehende Dauerbewilligungen sollen aufgehoben werden
  • Als Vereinfachung bei der Ausstellung von Zulassungsscheinen vorgenommen soll auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung kein Vermerk betreffend Wechselkennzeichen angebracht werdenund die Ausgabe von roten Kennzeichentafeln im Zulassungsschein nicht mehr vermerkt werden. Dafür muss auch die Zulassungsstellenverordnung geändert werden
  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des internationalen Fahrzeughalterdatenaustausches wird die Anwendung des § 47a Abs. 7 dahingehend erweitert, dass auch andere Verwaltungsübertretungen (z.B.  Kurzparkzonen und Abgabendelikte), und nicht nur Verkehrsübertretungen umfasst sind. Die Kompetenzen der nationalen Kontaktstelle im Bundesministerium für Inneres werden ausgeweitet, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein automationsunterstützter Halterdatenaustausch vorgesehen ist
  • Die EU-Verordnung 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter sieht verschiedene Pflichten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von Reifen vor. Im KFG wird nunmehr eine Sanktion für Verstöße gegen diese Pflichten vorgesehen
  • Die Ausnahme von der Gurtpflicht für Lenker von Taxifahrzeugen wird eingeschränkt: Wenn Schülerbeförderungen durchgeführt werden, muss der Lenker des Taxi-Fahrzeuges den Sicherheitsgurt verwenden
  • Im Gelegenheitsverkehrsgesetz ist für gewerbliche Schülertransporte ein Alkoholverbot (0,1 Promille) vorgeschrieben. Jetzt erfolgt die Ausdehnung auf andere Schülertransporte, die nicht unter das Gelegenheitsgesetz fallen, wie z.B. von den Gemeinden oder Schulen organisierte Schülertransporte. Weiters erfolgt die Klarstellung, dass diese Definition des Schülertransports nicht für rein private Beförderungen von Schülern durch Eltern, Bekannte, usw. gilt
  • Der EuGH hat die Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte für nichtig erklärt. Die Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ersetzt nunmehr die aufgehobene Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Geplante Änderungen, die dann doch nicht umgesetzt wurden

  • Aus der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung ist mittlerweile ein privatisiertes Unternehmen geworden. Es besteht daher kein weiterer Bedarf nach einem Sachbereichskennzeichen „PT“ mit dem Bundesadler auf der Kennzeichentafel. Künftig wird ein normales Kennzeichen der örtlichen Behörde zugewiesen, bestehende Kennzeichen können weiterverwendet werden; eine komplette Abschaffung des Schabereichskürzels muss nach einer mehrjährigen Übergangszeit in der KDV erfolgen
  • Warnleuchten mit blauem Licht sollen auch für Straßenaufsichtsorgane, die zur Ausleitung von Fahrzeugen zur Kontrolle eingesetzt werden, verwendet werden