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13. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung

Eine Änderung der Führerscheinrichtlinie ist ab 25. Mai 2020 in Kraft, ab 1. November 2020 sind die neuen Bestimmungen gültig. Damit wird eine Änderung der Fahrprüfungsverordnung erforderlich, die mit 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. 


Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A2

Der Fahrzeugmarkt hat sich deutlich zugunsten vollwertiger Motorräder mit kleineren Hubräumen entwickelt. Die Führerscheinrichtlinie nimmt darauf Rücksicht und senkt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 – funktionell also für die Motorradsaison 2021 – die Hubraumanforderung für Prüfungsfahrzeuge von mindestens 395 cm3 auf mindestens 245 cm3 (250 cm3 mit 5 cm3 „Unterschreitungstoleranz“).

Praktische Prüfung mit Automatik bei Ergänzungsausbildungen

Legt der Prüfungskandidat die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, wird die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge eingeschränkt.

Davon ausgenommen sind derzeit Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Ab 1. Dezember 2020 gilt die „Anrechnung“ einer vorherigen Schaltgetriebeprüfung für Ausdehnungen auf die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E

Ausbildung der Fahrprüferinnen und Fahrprüfer

Es werden einige „systematische Berichtigungen“ und praktische Ergänzungen, z.B. bei der Ausbildung für Prüfungen der Klassen A1, A2 und A bzw. Klasse BE durchgeführt.