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11. Novelle des Führerscheingesetzes


Sprengelzuständigkeit der sachverständigen Ärzte

Da nunmehr sichergestellt ist, dass über das Führerscheinregister eine vollständige und aktuelle Liste der sachverständigen Ärzte abrufbar ist, kann die Bestimmung entfallen, wonach das ärztliche Gutachten von einem sachverständigen Arzt stammen muss, der in dem Sprengel der Behörde ansässig sein muss, die das Verfahren führt. Eine solche Bestimmung kann nicht mehr als zeitgemäß betrachtet werden und führt auch in der Praxis immer wieder zu Problemen, etwa wenn der Antragsteller ein Gutachten von einem „örtlich unzuständigen“ Arzt vorlegt oder der Antragsteller zu den Öffnungszeiten der Ärzte im jeweiligen Behördensprengel nur selten anwesend ist.

Künftig genügt daher die Bestellung des sachverständigen Arztes durch den Landeshauptmann. Damit darf dieser Arzt für alle Behörden Österreichs tätig werden. Die bisherigen Ermächtigungsbescheide bleiben unverändert gültig, eine eigene Bestimmung über die Weitergeltung ist entbehrlich.

Der § 22 Abs. 6 zweiter Satz der FSG-Gesundheitsverordnung mit der dort normierten Bestellung des Arztes für maximal drei Bezirke ist somit ebenfalls obsolet und entfällt mit der 5. Novelle der FSG-GV.

L17-Ausbildung bekommt ein Ablaufdatum

Zur praktischen Fahrprüfung können nach § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, die die erforderliche Fahrschulausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben. Diese Bestimmung gilt nunmehr auch für L17-Ausbildungen.

Nachtrag: Der L17-Bescheid wurde jedoch weiterhin unbefristet ausgestellt. Eine zeitliche Befristung auf 18 Monate wurde erst mit der 15. FSG-Novelle für Bewilligungen, die ab dem 1. März 2013 ausgestellt werden, eingeführt.

Namens- oder Adressänderung nicht mehr anzeigepflichtig

Bei Namens- und Wohnsitzänderungen muss die zuständige Führerscheinbehörde ab sofort nicht mehr informiert werden. Wer bisher Namens- oder Wohnsitzänderungen nicht innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde gemeldet hatte, konnte bestraft werden.

Führerscheintourismus

Aus für ein gesetzliches Schlupfloch: Gesetz wurde jetzt auch die schon bisher gelebte Praxis im Zusammenhang mit der Aberkennung im Ausland erworbener Führerscheine. In den vergangenen Jahren hatten sich Lenker, denen aufgrund schwerer Verkehrsübertretungen die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden war, Führerscheine aus Polen, Tschechien oder der Slowakei „besorgt“. Mit diesen waren sie dann wieder in der Heimat unterwegs. Diesen Führerscheintourismus wird die 11. FSG-Novelle nun endlich stoppen.

Wer in Österreich mit einem ausländischen Führerschein erwischt wird, der während der österreichischen Entziehungszeit im Ausland erworben wurde, dem wird auch der ausländische aberkannt. Wenn ein österreichischer Lenker mit ausländischem Führerschein ein körperliches Gebrechen hat, muss ein neuerliches Gutachten in Österreich bestätigen, dass er fahrtüchtig ist.

Grundqualifikation für Berufskraftfahrer

Eine Neuregelung der praktischen Führerscheinprüfung tritt mit 10. September 2008 für Klasse D und 2009 für Klasse C in Kraft: Die Fahrprüfung bei den Klassen C und D kann auf 90 Minuten verdoppelt werden, wenn der Prüfungswerber den Führerschein zur Grundqualifikation als Berufskraftfahrer erwerben will.