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17. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Bürger im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen beim Hauptwohnsitzwechsel innerhalb des EWR ihren nationalen Führerschein nicht mehr umschreiben lassen. Die Inhalte der Klassen A, B, C, D, E sind im EWR einheitlich geregelt, und die Führerscheine werden alle gegenseitig anerkannt. Mitglieder des EWR sind

  • Die EU-Mitgliedstaaten
  • Die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen

Die Schweiz ist zwar Mitglied der EFTA, hat sich aber 1992 in einer Volksabstimmung gegen die Teilnahme am EWR entschieden.

Durch den bevorstehenden „Brexit“ wird das (noch) Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Nicht-EWR-Staat. Daher müssen die vom Vereinigten Königreich ausgestellten Führerscheine in Österreich künftig umgeschrieben werden, wenn eine Person hier ihren Wohnsitz begründet. 

Daher ist in der Durchführungsverordnung festzulegen, dass bei der Umschreibung dieser Führerscheine keine praktische Prüfung abzulegen ist, weil die (bis zum Austritt aus der EU notwendigerweise geltende) Gleichwertigkeit ohnehin gegeben ist.

Dieser Punkt ist aber nur für den Fall des no-deal-Szenarios, dem „hard Brexit“, einem Austritt ohne Abkommen, relevant. Die 17. Novelle der FSG-DV (in der Entwurfsfassung noch als 18. Novelle bezeichnet) tritt daher am 30. März 2019 nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.

Berechnung der sechsmonatigen Frist für die Umschreibung

Bis zum Datum des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union sind UK-Lenkberechtigungen vollwertige EWR-Lenkberechtigungen ohne Pflicht zur Umschreibung derselben. Da Personen, die ihren Wohnsitz bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich verlegt haben, im Besitz einer EWR-Lenkberechtigung waren, ist für sie die in in § 23 Abs. 1 FSG genannte sechsmonatige Frist ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nicht anwendbar. Diese Frist läuft erst ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.