10. Novelle der Fahrprüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Änderungen bei der praktischen Prüfung für alle Klassen
Die Prüfungsprotokolle werden mit dieser Novelle geändert, im Zusammenhang mir dem neuen Prüfungshandbuch(wird im Erlassweg veröffentlicht) wird die praktische Prüfung ab 1. November 2013 nach den neuen Richtlinien stattfinden.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse A1 ab 1. Jänner 2014
Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 cm3 und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse A2 ab 1. Jänner 2014
Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 cm3; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse A ab 1. Jänner 2019
Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 cm3 und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse C ab 1. Jänner 2014
Für Klasse C-Prüfungen sind nicht mehr ausschließlich manuelle Schaltgetriebe zulässige, sondern auch halbautomatische Getriebe, die die Möglichkeit aufweisen, auf manuelle Gangwahl umzuschalten.