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Änderung des Führerscheingesetzes (vulgo 4. Novelle)

Diese Gesetzesänderung bringt ab 31. März bzw. ab 1. Juli 2001 Neuigkeiten für Lenker von Zugmaschinen, für führerscheinfreie Verkehrshindernisse, für Mopedfahrer und für LKW-Lenker.

Inkrafttreten der Änderungen: Wenn nicht anders vermerkt per Samstag, 31. März 2001.


Änderungen für Mopedfahrer

Seit 1. November 1997 kann man unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 15 einen Mopedausweis bekommen. Ein kleiner legistischer Fehler wird jetzt ausgebessert: Ab sofort darf man mit dem Mopedausweis ab 15 auch schon ab 15 Moped fahren (bis jetzt war es eigentlich erst ab 16 erlaubt). Auch dürfen jetzt endlich Führerscheinbesitzer ohne Mopedausweis Mopeds fahren (geplant war das schon immer so, aber formuliert war das Gesetz halt blöderweise ein bisserl unpraktisch ...).

Änderungen bei „Mopedautos“

Das Lenken von Mopedautos ist ab 1. Juli 2001 nur zulässig, wenn der Lenker

  • Entweder einen echten Führerschein besitzt oder
  • Das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen „Mopedautoausweis“, oder besser gesagt einen Mopedausweis mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“

besitzt. Diesen „Mopedautoausweis“ bekommt man nach

  • Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten
  • Einer Prüfung darüber und
  • Einer praktischen Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten auf einem derartigen Kraftfahrzeug.

Die Ausbildungsinhalte und Prüfungsvoraussetzungen werden per Verordnung festgelegt. Wer älter als 24 ist (also fast alle Personen, die für diese Vehikel in Frage kommen), braucht keine Prüfung, muss aber die Schulung trotzdem besuchen.
Ärztliche Kontrollen, ein Sehtest etc. wurden nicht vorgesehen.

Ein „Mopedautoausweis“ berechtigt auch zum Lenken von „echten (einspurigen) Mopeds“ und Invalidenkraftfahrzeugen.

Pannen bei der Entstehung des Gesetzes betreffend die Änderungen bei „Mopedautos“

7. § 32 Abs. 2 lautet:
(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder während der Dauer des Lenkverbotes gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

und

13. In § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:
(9) § 1 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 31 Abs. 3a, § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Dumm gelaufen: Der § 24 FSG wird mit der Gesetzesänderung aber gar nicht geändert:

In § 24 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

Dieser Satz war im Ministerialentwurf und in der Regierungsvorlage enthalten, findet sich aber nicht mehr im Ausschussbericht und damit auch nicht im Bundesgesetzblatt ...

§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet: b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31a).

Dumm gelaufen: Der § 31 a FSG wird mit der Gesetzesänderung aber gar nicht eingeführt. Der richtige Verweis lautet § 31 Abs. 3a.

Änderungen bei der Klasse C und der Unterklasse C1

Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C„ durch die Wortfolge „§ 20 Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1“ ersetzt.
Mit dem Führerschein der Klasse C dürfen jetzt Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs gelenkt werden,

  • Wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde (Code 105) oder
  • Wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.

Die Bestimmung über das Lenken von unbesetzten Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C wird mit dieser Bestimmung jenen Bedingungen angepasst, unter denen diese Berechtigung seitens der EU-Kommission für zulässig erachtet wird. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet: Österreich „entkommt“ daher gerade noch einer Verurteilung.

Ärztliche Untersuchungen für C1-Lenker jetzt Pflicht

In Übereinstimmung mit der EU-Führerscheinrichtlinie wird nunmehr auch die Unterklasse C1 auf die Dauer von zehn Jahren, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf fünf Jahre, befristet. Diese Bestimmung ist dringend erforderlich, da seitens der EU bereits ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist.

Für die (wenigen) seit 1. November 1997 erteilten Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1, die noch unbefristet waren, wird eine Übergangsbestimmung getroffen: Diese Lenkberechtigungen für die Unterklasse C1 gelten bis 31. März 2011. Hat der Führerscheinbesitzer in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, nur bis 31. März 2006.

Wird die für die Klasse C erforderliche Wiederholungsuntersuchung nicht erbracht, so gilt diese Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Die Frist von fünf Jahren ergibt sich konsequenterweise aus der Tatsache, dass die Frist für die Unterklasse C1 fünf Jahre länger ist, als jene für die Klasse C. Sobald die Frist für die Klasse C abläuft, sollte die Unterklasse C1 daher noch für weitere fünf Jahre gültig sein.

Wird innerhalb dieser fünfjährigen Frist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht, kann nicht nur die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 verlängert werden, sondern hat dies auch Auswirkungen auf die Klasse C. Diesbezüglich ist eine Wiedererteilung innerhalb von 18 Monaten ohne Prüfung möglich. Die Gebührenbefreiung kommt dann aber nicht zur Anwendung, da diese nur für Verlängerungen von aufrechten Lenkberechtigungen anwendbar ist.

Pannen bei der Entstehung des Gesetzes

10. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.

Wir kennen die Termine „xxx“ ja schon von der 20. Novelle der StVO. Dennoch könnte man erwarten, dass wenigstens in diesem Jahrtausend die passenden Termine vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eingefügt werden!

Änderungen bei der Klasse F

Traktoren und andere Fahrzeuge der Klasse F dürfen schneller fahren können: 50 km/h statt 40 km/h, also:

  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern [...]

Pannen bei der Entstehung des Gesetzes

Laut Kraftfahrgesetz ist ein Motorkarren allerdings so definiert:

Ein Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.000 kg, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise als Lastkraftwagen oder als Zugmaschine, als Lastkraftwagen oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine oder als Lastkraftwagen, als Zugmaschine oder als selbstfahrende Arbeitsmaschine verwendet zu werden.