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Änderung des Kraftfahrgesetzes durch das Abfallwirtschaftsgesetz


Änderung des Kraftfahrgesetzes

Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist der Typenschein des Fahrzeuges, der Bescheid für die Einzelgenehmigung oder die Bestätigung für die Zulassung mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.

Diese Bestimmung tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft – auf gut deutsch am 2. November 2002.

Altfahrzeuge-Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen tritt am 6. November 2002 in Kraft: Hersteller bzw. deren Importeure müssen künftig Fahrzeuge zurücknehmen und recyceln. Damit sind alle sogenannten Inverkehrsetzer von Automobilen – in Österreich die Auto-Importeure – verpflichtet, nicht mehr funktionstüchtige KFZ zurückzunehmen und einer entsprechenden Wiederverwertung zuzuführen. Damit wird eine EU-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt, die auch in diesem Bereich für Ressourcenschonung durch Recycling sorgen soll.

Konkret bedeutet das für die Verpflichteten dieser Verordnung, dass bis 6. Dezember 2002 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen eingerichtet und diese sowohl dem Umweltministerium als auch der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen. Zurücknehmen müssen die Importeure und in weiterer Folge deren Händler jeweils nur Fahrzeuge jener Marken, die sie im Verkauf führen. Allerdings reicht es nicht, den Konsumenten eine oder einige wenige Übernahmestellen anzubieten, sondern die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf laut AltfahrzeugeVO nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Das hat zur Folge, dass – für den Fall, dass sich jeder Importeur selbst organisiert – zwischen 2.000 und 3.000 Rücknahmestellen im ganzen Bundesgebiet entstehen müssten.

Bis zum 31. Dezember 2006 können die Rücknahmestellen im Übrigen von den Letzthaltern der Altautos einen Verwertungsbeitrag einheben – ausgenommen sind nur Autos, die nach dem 1. Juli 2002 verkauft wurden. Nach dem 31. Dezember 2006 müssen dann alle Altfahrzeuge unentgeltlich übernommen werden.

Um diesen Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen, haben die Hersteller und deren Importeure nunmehr zwei Möglichkeiten: Sie können selbst eine Sammel- und Recyclingschiene aufbauen. Oder sie übertragen ihre Pflichten einem Dritten - einer Trägergesellschaft, die die Sammel- und Verwertungsleistungen für sie durchführt.

Betroffen sind alle Hersteller und Importeure, die gewerblich pro Jahr mehr als fünf Fahrzeuge nach Österreich importieren. Am Markt präsent sind derzeit etwa 30 Generalimporteure sowie nachgelagert mehr als 4.500 Autohandelsunternehmen, wovon zwei Drittel Markenhändler und ein Drittel markenungebundene Händler (vielfach Kleingewerbetreibende) sind.
In Summe geht es um rund 120.000 bis 150.000 Fahrzeuge pro Jahr, deren Rückführung und Wiederverwertung organisiert sein will.