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Quad oder ATV

Ein Quad oder ATV (All Terrain Vehicle) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern, das durch eine Lenkstange, die Bedienungs- und Anzeigeelemente und eine Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist. Quads sind Sportfahrzeuge, ATV eher Arbeitsgeräte und für den extremeren Einsatz im Gelände gedacht.

Notwendige Lenkberechtigung in Österreich und im EU/EWR-Ausland

  • Die Klasse B umfasst in jedem Fall alle derartigen Fahrzeuge
  • Die Klasse AM ohne Code bzw. mit dem Code 79.02 reicht aus, wenn es sich um ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Leermasse höchstens 425 kg, Bauartgeschwindigkeit höchstens 45 km/h, Hubraum für Fremdzündungs-/Benzinmotoren höchstens 50 cm3 oder maximale Leistung höchstens 6 kW für andere Motortypen) handelt. Alles darüber erfordert B, weil Österreich die optionale Klasse B1 nicht eingeführt hat

Notwendige Lenkberechtigung ausschließlich in Österreich

  • Eine vor dem 19. Jänner 2013 erworbene Klasse A umfasst vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von höchstens 400 kg als nationale Ausnahme im Rahmen der Möglichkeiten der zweiten Führerscheinrichtlinie. Diese bislang im innerösterreichischen Verkehr gültige Berechtigung wird zur Wahrung der erworbenen Rechte mit dem nationalen Code 116 in einen neu ausgestellten Führerschein eingetragen. Dieser Code ist also nur für jene Quad-Besitzer relevant, die keinen B-Schein besitzen. Bei Besitz der Klasse B wird der Code 116 bei der Klasse A folglich auch nicht eingetragen
  • Mit der dritten Führerscheinrichtlinie fällt die Möglichkeit weg, diese Ausnahme im innerösterreichischen Verkehr zu gewähren. Eine seit dem 19. Jänner 2013 erworbene Klasse A1, A2 oder A umfasst daher grundsätzlich keine Quads!
  • Die Klasse F reicht aus, wenn das Fahrzeug als Zugmaschine eingestuft ist und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt. Die nicht der Führerscheinrichtlinie unterliegende nationale Klasse F gilt zwar an sich nur in Österreich, wird aber von manchen anderen Ländern dennoch akzeptiert

Übrigens ...

  • Mit der 22. KFG-Novelle wurde die Sturzhelmpflicht auch auf „motorradähnliche vierrädrige Kraftfahrzeuge“ (Quads, ATVs, ...) ausgedehnt
  • Autoapotheke, Warnweste sowie Pannendreieck sind bei Quads stets mitzuführen
  • Alle Quads müssen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die Parkgebühr zahlen. Kommt der im offenen Gefährt zu hinterlegende Parkschein aus irgendwelchen Gründen abhanden (Diebstahl, Windstoß, ...), hat der Quadfahrer Pech gehabt
  • Auch Quads brauchen auf Autobahnen eine Pkw-Vignette. Man muss sie aber – es gibt ja keine Windschutzscheibe – nicht aufkleben, sondern es genügt, sie mitzuführen
  • Mit der 28. KFG-Novelle entfällt die Verpflichtung, vorne eine Kennzeichentafel anzubringen