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66. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Diese Novelle regelt

  • Eine von uns angeregte Flexibilisierung der Aufteilung der Fahrstunden beim Ausbildungsmodell der Übungfahrten („B mit L“)
  • Die Anzahl der Fahrstunden für Motorrad-Späteinsteigerinnen und -einsteiger
  • Ein paar Randunschärfen im Ausbildungskonzept der „großen“ Führerscheinklassen, die sich aus der Neugestaltung der Theorieprüfungsmodule ergeben
  • Details zum Feuerwehr-Nummerntaferl

Aufteilung der Fahrstunden bei Übungsfahrten

Bei der Ausbildung mit Übungsfahrten können bis zu zwei Unterrichtseinheiten aus dem Ausbildungsteil nach den privaten 1.000 km in die Grundausbildung verschoben werden. Das „Schwarzfahren“, früher speziell in weniger urbanen Regionen nicht gänzlich unüblich, ist mittlerweile die große Ausnahme. Damit kommt es immer öfter vor, dass die sechs Fahrlektionen vor Erteilung der Übungsfahrten-Bewilligung durchaus sportlich sind, wenn man die Ausbildungswerber guten Gewissens ihren Begleitern anvertrauen soll.

    Bisheriger Ausbildungsablauf
    Alternativer Ausbildungsablauf

    Diese optionale Verschiebung von zwei Fahrlektionen aus der Perfektionsschulung in die Ausbildung vor den privaten Kilometern bringt folgende Vorteile:

    • Höheres Ausbildungsniveau vor den privaten Fahrten
    • Geringere Überraschung nach den privaten Fahrten, dass jetzt noch „so viele Fahrstunden“ nötig sind – statt fünf sind es dann nur mehr drei, analog zur Ausbildung bei L17
    • Keine Änderung des Gesamtkosten für den Ausbildungswerber

    Motorradausbildung „39+“

    Für Personen, die ab dem 39. Geburtstag die Lenkberechtigung der Klasse A erwerben,

    • Wird die praktische Ausbildung von 14 Fahrlektionen auf 16 Fahrlektionen ausgedehnt 
    • Müssen die letzten vier Lektionen im öffentlichen Verkehr als Einheit durchgeführt werden, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfasst

    Diese 2015 mit der 61. KDV-Novelle eingeführte Zusatzausbildung war bis 31. Dezember 2019 befristet. Die Zusatzausbildung wird durch das Streichen der Befristung verlängert.

    Weiters wurde 2015 verordnet, dass zeitgerecht eine Evaluierung bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahme durchzuführen ist. Diese Studie wurde von Neurotraffic KG durchgeführt und erst im Jänner 2021 publiziert.

    Theorieausbildung für die Klassen C1 und C sowie für D1 und D

    Bei der theoretischen Fahrprüfung wurden im Rahmen der Neufassung der Fragen für die „großen“ Klassen die Prüfmodule für die Klassen C1 und C sowie für die Klassen D1 und D zu den Modulen Klasse C bzw. Klasse D zusammengefasst. Daher müssen auch die Vorschriften über die theoretische Ausbildung für die Klassen C1 und D1 geändert werden:

    • Die bisherigen Vorgaben für die theoretische Ausbildung für die Klasse C1 bzw. D1 können aufgegeben werden, da die Inhalte für die Klasse C bzw. D unterrichtet werden
    • Die Vorgaben bei Ausdehnungen von C1 auf C bzw. von D1 auf D entfallen, da keine Theorieprüfung vorgesehen ist
    • Neu geschaffen wird eine Vorgabe für die Ausdehnung von D/D1 auf C/C1, die es bisher noch nicht gab

    Die Änderungen treten am 1. Dezember 2019 in Kraft und gelten für Ausbildungen ab diesem Zeitpunkt (Stichtag: Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung).

    Sachbereichskennzeichen für die Feuerwehr

    Nachdem mit der 37. KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage für ein „Sachbereichskennzeichen“ für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, geschaffen wurde – auf gut deutsch: ein eigenes Nummerntaferl für die Feuerwehr – müssen in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung mit dieser Novelle die Details dazu bestimmt werden. Aufgrund der erforderlichen Adaptierungen im Zulassungs- und Kennzeichenbestellprogramm treten diese Punkte mit 1. Februar 2020 in Kraft; die gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten bereits ab 1. Jänner 2020.

    • Die Buchstabenkombination „FW“ wird für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, festgelegt

    Die Festlegung von einheitlichen Nummernkreisen erfolgt im Erlassweg.

    • Zwecks Zuordnung der Feuerwehr-Fahrzeuge zu einem bestimmten Bundesland bzw. einer Behörde und zur Unterscheidung zwischen Fahrzeugen des jeweiligen Landesverbandes und den einzelnen Ortsfeuerwehren wird ein Zahlen-Buchstaben-System eingeführt: Zwei oder drei Ziffern werden von einem oder zwei Buchstaben gefolgt, wobei als Buchstaben die jeweilige Behördenbezeichnungen verwendet werden