Parkflächen
Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, wird die vorgesehene Widmung der Fläche durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „RETTUNG“, „TAXI“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. oder durch Markierung entsprechender Symbole wie einem Behindertensymbol innerhalb dieser Fläche kenntlich gemacht, wenn dafür nicht auf andere Weise (z.B. durch Verkehrszeichen) ausreichende Vorkehrung getroffen ist.
Parkflächen am Gehsteig
Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, kann (wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird) ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf diesem Gehsteig markiert werden.
Wenn das Abstellen von Fahrzeugen durch Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen ausnahmsweise auf dem Gehsteig erlaubt ist, dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr als 3.500 kg momentanes Gesamtgewicht haben.
Kurzparkzone
Kurzparkzonen werden immer mit Verkehrszeichen gekennzeichnet. Am Schild steht auch die erlaubte Parkdauer (30 Minuten bis drei Stunden) und bei gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ein entsprechender Hinweis. Eine ergänzende blaue Bodenmarkierung am Beginn der Zone oder entlang der einzelnen Parkflächen ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.