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Parkflächen

Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, musst du dein Fahrzeug dieser Regelung entsprechend aufstellen.

Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr müssen zum Parken mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr übrig bleiben. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn das Abstellen mit Bodenmarkierungen ausdrücklich gestattet wird.

Wenn es möglich ist, sollen mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmten Fläche aufgestellt werden.

Sollen Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, wird die vorgesehene Widmung der Fläche durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „RETTUNG“, „TAXI“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. oder durch Markierung entsprechender Symbole wie einem Behindertensymbol innerhalb dieser Fläche kenntlich gemacht, wenn dafür nicht auf andere Weise (z.B. durch Verkehrszeichen) ausreichende Vorkehrung getroffen ist.

Bei Blockbuchstaben ist das großen Binnen-I nicht deutlich erkennbar. Natürlich sind diese Bodenmarkierungen nicht für eine Trennung der Parkflächen nach Geschlecht gedacht. 

Parkflächen am Gehsteig

Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, kann (wenn die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird) ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf diesem Gehsteig markiert werden.

Wenn das Abstellen von Fahrzeugen durch Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen ausnahmsweise auf dem Gehsteig erlaubt ist, dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr als 3.500 kg momentanes Gesamtgewicht haben.

Kurzparkzone

Kurzparkzonen werden immer mit Verkehrszeichen gekennzeichnet. Am Schild steht auch die erlaubte Parkdauer (30 Minuten bis drei Stunden) und bei gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ein entsprechender Hinweis. Eine ergänzende blaue Bodenmarkierung am Beginn der Zone oder entlang der einzelnen Parkflächen ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.