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2. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

    Bundesgesetzblatt dieser Novelle

    Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

    Inkrafttreten: In Übereinstimmung mit der dazugehörigen (sechsten) FSG-Novelle ist das Inkrafttretensdatum 1. Jänner 2003 festgelegt.


    Mit dieser Novelle werden die Rechtsgrundlagen für die Mehrphasenausbildung geschaffen.

    • Es werden die Inhalte der Perfektionsfahrten sowie des anschließenden Gesprächs im Detail festgelegt
    • Die in diesen Bestimmungen genannten praktischen Inhalte des Fahrsicherheitstrainings sind auf den näher definierten Übungsplätzen abzuhalten
    • Es werden detailliert die Voraussetzungen geregelt, die ein Instruktor erfüllen muss, um Fahrsicherheitstrainings durchführen zu dürfen
    • Da die Behörden mit dem Vollzug des Modells der zweiten Ausbildungsphase möglichst wenig betraut werden sollen um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird zur Überprüfung und Genehmigung der genannten Kriterien eine eigene Kommission geschaffen, die diese Aufgaben zu erledigen hat. Diese Kommission setzt sich aus je einem Vertreter jener Organisationen zusammen, die Fahrsicherheitstrainings durchführen sowie einem Vertreter einer für Verkehrsicherheitsfragen zuständigen Organisation, dh dass von einer unbefangenen Einrichtung zu prüfen ist, ob bei den jeweils Antrag stellenden Organisationen oder Instruktoren die geforderten Voraussetzungen vorliegen.
      Als Berufungsmöglichkeit gegen Entscheidungen dieser Kommission sieht die dazugehörenden FSG-Novelle die Möglichkeit vor, einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu begehren, der in weiterer Folge im normalen Instanzenzug bekämpft werden kann
    • Als weitere Kompetenz hat diese Kommission die Möglichkeit, die Bestimmungen über die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings für die durchführenden Institutionen näher auszugestalten