39. Novelle des Kraftfahrgesetzes
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl
Familienname des Fahrschulbesitzers auf Schulfahrzeugen
Die Bestimmung, dass in der Bezeichnung der Fahrschule der Familienname des Fahrschulbesitzers jedenfalls anzuführen ist, ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Im Geschäftsverkehr muss grundsätzlich die vollständige Fahrschulbezeichnung verwendet werden. Mit dieser Novelle soll klargestellt werden, dass der Name der Fahrschulinhaberin bzw. des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen und „bei Werbeauftritten“ weggelassen werden darf.
Fahr(schul)lehrerausweis
Eine bisher per Erlass des BMK geregelte Vorgangsweise wird mit dieser Novelle ausdrücklich im Gesetz normiert: Wenn eine Lehrperson in mehreren Fahrschulen desselben Inhabers innerhalb eines Behördensprengels tätig ist, so muss nicht für jeden Fahrschulstandort ein eigener Fahrlehrerausweis ausgestellt werden, sondern es reicht ein Ausweis, in den alle in Betracht kommenden Fahrschulen eingetragen werden.
Kennzeichnung von Übungsfahrten mit dem Schild „L17“
Mit der Regierungsvorlage dieser Novelle ergeht aus systematischen Gründen der Vorschlag an den Nationalrat, den § 122 Abs. 7 KFG entsprechend der 4. Novelle der FSG-VBV zu erweitern:
Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.
Ausnahme von IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungen
Derzeit gilt die Ausnahme von IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die mit weißen Kennzeichentafeln mit grüner Schrift gekennzeichnet sind. Das sind somit nur in Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge. Um nicht einem Diskriminierungsvorwurf ausgesetzt zu werden, wird eine Gleichwertigkeitsklausel für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb mit ausländischen Kennzeichen geschaffen, die nach deren heimatlichen Vorschriften entsprechend gekennzeichnet sind.
Blaulichtberechtigung
Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, soll auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände (vergleiche dazu die 38. KFG-Novelle) sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert werden.
Gutachten mit einem Mangel mit Gefahr im Verzug
Derzeit ist vorgesehen, dass die Behörde von der Begutachtungsplakettendatenbank zu verständigen ist, wenn ein Gutachten mit einem Mangel mit Gefahr im Verzug gespeichert wird. Diese Verständigung soll in Zukunft über den Versicherungsverband (Kfz-Zulassungsanwendung KFA) erfolgen. In diesem System kann eine gesicherte Übermittlung samt Zustell- und Lesebestätigung integriert werden und der Eingang direkt in der Fachanwendung KFA im Bereich der Evidenzen vorgesehen werden. Diese Evidenzen werden täglich mit bestehenden Stellvertretungsregelungen überwacht, weil sie auch schon für andere Zwecke (Haftungsende der Versicherung, neue Versicherungsbestätigung, Ablauf von Wunschkennzeichen nach 15 Jahren, Abmeldung bei laufendem Verfahren) verwendet werden. Damit landet die Nachricht direkt beim zuständigen Bearbeiter, eine behördeninterne Weiterleitung fällt weg, und die ersten Verfahrensschritte können umgehend gesetzt werden.
Das gleiche gilt für die Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkung bei historischen Fahrzeugen.
Zulassung von Firmenfahrzeugen
Für Firmenfahrzeuge von Einzelunternehmern ergibt sich derzeit folgendes Problem: Ist der Antragsteller eine physische Person, ist auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz maßgebend. In jedem anderen Fall ist der dauernde Standort jener, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dies führt dann zu Problemen, wenn der Standort des Unternehmens und der Hauptwohnsitz des Einzelunternehmers nicht ident sind. Es wird daher ein Wahlrecht eingeführt, den Firmensitz oder den Wohnsitz als Ort der Zulassung zu wählen. (Dieser Vorschlag war bereits in der 37. KFG-Novelle vorgesehen.)
Außerdem ...
- Das EU-Emblem wird ab 12. April 2021 auch auf den roten Kennzeichentafeln (die Verwendung für Fahrrad-Heckträger wurde mit der 28. KFG-Novelle eingeführt und mit der 31. KFG-Novelle erweitert) angebracht. Dafür ist auch eine Novelle der KDV erforderlich
- 10-km/h-Fahrzeuge sollen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung auf öffentlichen Straßen verwendet werden dürfen. Es muss aber stets eine Person zur Bedienung des Fahrzeugs in der Nähe sein, die als Lenker gilt und auch die Lenkerpflichten zu erfüllen hat. (Siehe dazu auch die 2. Novelle der Automatisiertes Fahren Verordnung)
- Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind
- Im Rahmen der Lenk- und Ruhezeit-Kontrollen sind Bestätigungen über die Kontrolle auszustellen. Da die Kontrollteams über eine entsprechende EDV-Ausstattung verfügen, kann diese Bestätigung auch in elektronischer Form ausgestellt und im Bedarfsfall an eine vom Lenker am Ort der Kontrolle bekanntgegebene Mailadresse übermittelt werden