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Gehweg mit Benützungspflicht

Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

  • Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können
  • Blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen
  • Den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern

Du darfst mit deinem Fahrzeug Gehsteige, Gehwege und Radfahranlagen nur an den vorgesehenen Stellen überqueren – und auch nur dann, wenn du Fußgänger und Radfahrer weder behinderst noch gefährdest.

Bei der Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens innerhalb seines örtlichen Bereiches dürfen außerhalb von Ortsgebieten auch Wege, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, benützt werden, wenn sonst keine für den Verkehr mit Fahrzeugen offene Straße vorhanden ist oder wenn die Erreichung des Zieles nur unter Zurücklegung eines unverhältnismäßig großen Umweges möglich ist

Die Behörde kann das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (außerhalb des Ortsgebietes auch mit Elektromopeds) erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.