14. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Mit Wirkung vom 1. September 2017 sollten Änderungen bei der Mopedprüfung und der Ausbildung für den Code 120 in Kraft treten. Dieser Termin konnte jedoch nicht gehalten werden – vermutlich kam dem Minister der Wahlkampf dazwischen. Die Liste der Staaten, von denen Führerscheine zum prüfungsfreien Austausch anerkannt werden, wird erweitert.
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl
Mopedausbildung und -prüfung
Nach den erläuternden Bemerkungen des BMVIT zur vorliegenden Novelle „wurde der Bereich Mopedausbildung und -prüfung im Rahmen des Maßnahmenpaketes Verkehrssicherheit überarbeitet und bedarf nicht zuletzt aufgrund der besorgniserregenden Entwicklung der Unfallzahlen diverser Änderungen.“
Was an sinkenden Unfallzahlen und weniger Getöteten (Quelle: Statistik Austria) Besorgnis erregt, konnte jedoch nicht ermittelt werden.
Theoretische Mopedausbildung
Die Kursdauer von 6 Unterreichtseinheiten bleibt bestehen. Ab 1. November 2017 ist jedoch auch die Vermittlung von Risikokompetenz im Theoriekurs verpflichtend.
Die minutengenaue Aufteilung des Theoriekurses ist bereits seit dem 13. FSG-Durchführungserlass Geschichte.
Praktische Mopedausbildung
Ein Änderung von derzeit sechs Lektionen im verkehrsfreien Gelände und nur zwei im Verkehr wäre dringend notwendig, ist aber nicht einmal ansatzweise geplant. Wir bieten die praktische Mopedausbildung schon jetzt nicht in Gruppen, sondern ausschließlich im Einzelunterricht an. Dadurch können wir wesentlich mehr Zeit im Straßenverkehr verbringen.
Ab 1. November 2017 gilt:
- Der Ausbilder muss nach den (höchstens) sechs Lektionen am Übungsplatz entscheiden, ob der Kandidat die notwendigen Fähigkeiten zum Fahren im Verkehr besitzt. Hat er sie noch nicht, müssen die Übungen wiederholt werden.
Vor der der Ausfahrt in den Straßenverkehr muss der Ausbildner dem Fahrschüler dessen Reife schriftlich bestätigen - Die praktische Ausbildung muss per Ausbildungs- und Tagesnachweis dokumentiert werden. Entfallen ist gegenüber Entwurf, dass das konkret verwendete Fahrzeug im Tagesnachweis einzutragen ist
- Die Übungen und die Ausfahrt in den Straßenverkehr sind nur mit Fahrzeugen erlaubt, die der angestrebten Kategorie (AM 79.01, AM 79.02) entsprechen. Jeder Kandidat muss während der gesamten Zeit ein Fahrzeug zur alleinigen Benützung haben
Theoretische Mopedprüfung
Ab 1. März 2018 -> 1. Jänner 2019 -> 1. März 2019 gilt:
- Die bisherigen Fragebögen werden abgeschafft
- Die Prüfung wird exklusiv in IT-unterstützer Form erfolgen
- Das Starten der Prüfung erfolgt mit der Bürgerkarte der Aufsichtsperson. Diese verpflichtende Verwendung einer Bürgerkarte erhöht allerdings nur die Kosten für die durchführenden Stellen, schützt aber nicht vor Manipulationen, denn eine Bürgerkarte ersetzt keinesfalls die fehlende behördliche Überwachung. Daher wird es wie in der Vergangenheit öfters zu "Unregelmäßigkeiten" bei der Durchführung der Prüfung kommen
Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden. Das bisherige Prüfungsgespräch bei Werten ab 60 Prozent, aber unter 80 Prozent entfällt. - Eine Wiederholung der Prüfung darf wie schon bisher frühestens in zwei Wochen erfolgen
- Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen
Praktische Prüfung
Eine praktische Prüfung unter behördlicher Aufsicht wurde nicht realisiert. Diese hätte den Vorteil, dass die verschiedenen Ausbildungsstellen nach einheitlichen Standards ausbilden. Die ausbildenden Stellen befinden sich zudem im Konkurrenzkampf, so besteht die Gefahr, dass sie aus Angst vor sinkenden Schülerzahlen keine strengen Prüfungsmaßstäbe anlegen. Ausbildner strengen sich zudem mehr an, wenn ihre Arbeit von externen Personen beurteilt wird.
Ausbildung für den Code 120
Für die durch die 18. FSG-Novelle eingeführte Sonderregelung des Umfangs der Klasse B für Elektrofahrzeuge bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg werden die Detailbestimmungen mit dieser Verordnung erlassen. Sie treten mit 25. Oktober 2017 00:00 Uhr in Kraft.
- Einführung des nationalen Codes 120
- Schulungsinhalte
- Ausbildende Stellen und ausbildendes Personal
Prüfungsfreier Führerscheinaustausch mit Neuseeland
Mit Neuseeland wurde die materielle Gegenseitigkeit für die Klasse B hergestellt. Damit entfällt für Führerscheinbesitzer dieser Staaten die Verpflichtung zur Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung im Fall der Umschreibung in eine österreichische Lenkberechtigung.
Die im Entwurf geplante Gleichwertigkeit für alle Lenkberechtigungsklassen der Türkei wurde nicht umgesetzt.